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Steuernews 12/2016

SteuerBlick

Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

Dezember 2016

 

Inhaltsübersicht

1. Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag ab 1.1.2017

2. Ansatz von Krankenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben

3. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

4. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2017

5. Investitionsabzugsbetrag als bilanzpolitisches Instrument

6. Erhöhung der Grunderwerbsteuer in

7. Vermeidung der Abzinsung von Verbindlichkeiten

8. Anpassung von Freistellungsaufträgen

9. Anpassung der Steuervorauszahlungen

10. Bei hohen Nachzahlungen in der Umsatzsteuererklärung drohen Hinterziehungszinsen

 

 

1. Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag ab 1.1.2017

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer (steuerfreies „Existenzminimum“) und die Kinderfreibeträge bzw. das Kindergeld müssen auf Grund der Vorgaben des Grundgesetzes regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden. Dies aufgreifend, verbunden mit einer minimalen Anpassung des Tarifs zum Ausgleich der inflationsbedingten „kalten Progression“, sollen zum 1.1.2017 und zum 1.1.2018 folgende Anpassungen erfolgen:

 

  2016 Ab 1.1.2017 Ab 1.1.2018
Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer 8 652 € 8 820 € 9 000 €
Kinderfreibetrag (je Elternteil) 2 304 € 2 358 € 2 394 €
Kinderfreibetrag
inkl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung
(Summe für beide Elternteile)
7 248 € 7 356 € 7 428 €
Kindergeld: (monatlich)
Erstes und zweites Kind 190 € 192 € 194 €
Drittes Kind 196 € 198 € 200 €
Viertes und jedes weitere Kind 221 € 223 € 225 €
Kinderzuschlag 160 € 170 € 170 €

 

 

Hinweis:

Für den einzelnen Stpfl. sind die Auswirkungen eher gering. Die Anpassung des Einkommensteuertarifs wird sich voraussichtlich bereits bei der Lohnsteuer für Januar 2017 auswirken.

 

2. Ansatz von Krankenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben

a) Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug

Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den im selben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6.7.2016 (Aktenzeichen X R 6/14) ist insoweit unerheblich, ob und in welcher Höhe der Stpfl. die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich geltend machen konnte. Im Urteilsfall hatte die private Krankenversicherung dem Stpfl. im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Stpfl. im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit dem Jahr 2010 sind die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Generell sind erstattete Sonderausgaben im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. In der Praxis ist dies z.B. auch für die Kirchensteuer relevant, bei der die laufenden Zahlungen zum Lohnsteuerabzug oder laufend zu leistende Vorauszahlungen mit Erstattungen aus Steuerveranlagungen zusammentreffen können. Voraussetzung für die im Erstattungsjahr vorzunehmende Verrechnung ist, dass es sich um gleichartige Sonderausgaben handelt. Die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen der Sonderausgaben im Zahlungs- und Erstattungsjahr sind bei der Beurteilung der Gleichartigkeit dagegen unbeachtlich.

Hinweis:

In 2016 erhaltene Beitragsrückerstattungen für Vorjahre sind also mit den in 2016 geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen. Nur der Saldo kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

b) Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden

Vereinbart ein Stpfl. mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 1.6.2016 (Aktenzeichen X R 43/14) nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Im Urteilsfall hatte der Stpfl. für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er auf Grund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Hinsichtlich der selbst getragenen Krankheitskosten liegen aber keine Kosten für die Erlangung des Krankenversicherungsschutzes vor, so dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht gegeben sind.

Hinweis:

Die selbst getragenen Krankheitskosten können allerdings grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Da sich insoweit aber die Kosten erst bei Überschreiten der gesetzlich verankerten zumutbaren Eigenbelastung auswirken, läuft die Geltendmachung vielfach ins Leere.

 

3. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Ausgaben im Privathaushalt für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Rasenmähen, Fensterputzen oder Pflegeleistungen können mit 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 €, steuermindernd geltend gemacht werden. Daneben können Handwerkerleistungen, also alle im eigenen Haushalt getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, ebenfalls mit 20 % der Ausgaben, höchstens aber in Höhe von 1 200 € angesetzt werden. Beide steuerlichen Abzugsbeträge können nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Nach wie vor strittig ist die Auslegung der gesetzlichen Voraussetzung, dass die Handwerkerleistung „in einem Haushalt“ des Stpfl. erbracht werden müssen. Von den Finanzgerichten wird der Begriff des „Haushalts“ zunehmend räumlich-funktional ausgelegt, so dass die Grenze eines Haushalts nicht strikt durch die Grundstücksgrenze abgesteckt wird. So ist aktuell vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 18/16 die Frage anhängig, ob die Steuerermäßigung für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse zu gewähren ist, die für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage verlangt werden, an die das Grundstück angeschlossen wird, soweit dies auf Arbeitskosten entfällt. Die Vorinstanz (Finanzgericht Sachsen vom 12.11.2015, Aktenzeichen 8 K 194/15) hat dies bejaht, so dass in vergleichbaren Fällen die Steuerermäßigung begehrt werden sollte. Im Urteilsfall wurden die Arbeitskosten mit 60 % geschätzt.

Handlungsempfehlung:

Für die Steuerermäßigung werden nur der Lohnanteil sowie Maschinen- und Fahrtkosten, nicht dagegen der Materialanteil berücksichtigt. Sollten die Höchstbeträge in 2016 noch nicht ausgeschöpft sein, ist zu überlegen, geplante Leistungen noch in das Jahr 2016 vorzuziehen. Zu beachten ist, dass die Steuerermäßigung nur bei Vorliegen eines Nachweises gewährt wird; es muss also über die Leistung eine Rechnung vorliegen. Da eine Barzahlung für die Steuerermäßigung nicht anerkannt wird, muss die Rechnung noch in 2016 durch Überweisung bezahlt werden, um die Kosten in 2016 noch geltend machen zu können. Ggf. können auch in 2016 Abschlagszahlungen geleistet werden, wobei dies steuerlich voraussetzt, dass hierüber eine entsprechende Rechnung vorliegt. Sofern die Höchstgrenzen in 2016 bereits ausgeschöpft sind, sollten die Zahlungen erst in 2017 erfolgen.

 

4. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2017

Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2015 wurde vereinbart, dass dieser regelmäßig überprüft und an die Entwicklung des durchschnittlichen tariflichen Stundenlohns angepasst wird. Nun erfolgt mit Wirkung zum 1.1.2017 eine Erhöhung von derzeit 8,50 € je Stunde auf dann 8,84 € je Stunde. In der Praxis bedeutet dies, dass alle Arbeitnehmer, die bislang eine Vergütung unter diesem Satz erhalten, nun einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des angehobenen Mindestlohns erhalten.

Handlungsempfehlung:

Bei betroffenen Arbeitnehmern, also solchen, bei denen der vereinbarte Lohn zwischen 8,50 € und 8,84 € je Stunde liegt, sind zum 1.1.2017 Anpassungen erforderlich. Vorsicht ist geboten in den Fällen, in denen die Anpassung des Mindestlohns dazu führt, dass die 450 €-Grenze überschritten wird. Dann entsteht entweder ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder die Arbeitszeit muss entsprechend vermindert werden, damit bei dem angehobenen Stundenlohn die 450 €-Grenze weiterhin eingehalten wird.

 

5. Investitionsabzugsbetrag als bilanzpolitisches Instrument

a) Beachtung der Größenmerkmale

Für zukünftige Investitionen haben kleinere bis mittelgroße Betriebe die Möglichkeit, steuerlich einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen. Hierbei können im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags (höchstens drei Jahre vor der geplanten Anschaffung oder Herstellung) bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden. Im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung ist der Investitionsabzugsbetrag aufzulösen und dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Durch dieses Vorgehen entsteht im Ergebnis eine Verschiebung der Steuerlast und somit eine Förderung der Investitionstätigkeit.

Sonderabschreibungen sind zudem im Jahr der Anschaffung oder Herstellung möglich.

Die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags bzw. von Sonderabschreibungen ist an Größenkriterien geknüpft, welche im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bzw. der Sonderabschreibung erfüllt sein müssen und zwar

»»bei bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern: Betriebsvermögen maximal 235 000 €;

»»bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern, die den Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln: Gewinn maximal 100 000 € vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags;

»»bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von maximal 125 000 €.

Handlungsempfehlung:

Zum anstehenden Jahresende (und damit auch meist Bilanzstichtag) sollte in Grenzfällen versucht werden, die maßgeblichen Schwellenwerte zu unterschreiten, um die Möglichkeit für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für 2016 zu eröffnen. Ob dieser dann später in der Steuererklärung tatsächlich geltend gemacht wird, muss erst dann entschieden werden.

b) Nachweis der Investitionsabsicht nicht mehr erforderlich

Der steuermindernde Ansatz eines Investitionsabzugsbetrags setzte nach dem bis 2015 geltenden Rechtsstand voraus, dass eine Investitionsabsicht besteht/bestand, welche vom Stpfl. nachzuweisen ist/war. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 6.4.2016 (Aktenzeichen X R 15/14 und X R 28/14) entschieden, dass an die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Durchführung der Investition innerhalb des gesetzlichen Investitionszeitraums sei ein Indiz für das Bestehen der Investitionsabsicht.

Ein Investitionsabzugsbetrag konnte auch nach dem bis 2015 geltenden Rechtsstand noch im Nachhinein geltend gemacht werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn im Zuge einer steuerlichen Außenprüfung der Gewinn erhöht wird oder sich auf Grund der Gewinnentwicklung herausstellt, dass der Investitionsabzugsbetrag besser schon in einem früheren Jahr hätte angesetzt werden sollen. Der Bundesfinanzhof betont in den angesprochenen Urteilen, dass die erst nachträgliche Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags allein nicht die Unterstellung (noch) fehlender Investitionsabsicht zu dem Zeitpunkt, auf den die Steuervergünstigung nachträglich geltend gemacht wird, rechtfertigt. Allerdings kann im Einzelfall bei erst späterer Geltendmachung die schon früher bestehende Investitionsabsicht kritisch zu hinterfragen sein. Nach dem ab 1.1.2016 geltenden Rechtsstand ist das Merkmal der Investitionsabsicht entfallen. Dies wird dadurch kompensiert, dass bei tatsächlicher Nichtdurchführung der Investition der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend rückgängig gemacht wird, verbunden mit der allgemeinen Verzinsung der sich dann ergebenden Mehrsteuer von 6 % p.a. nach Ablauf der Karenzzeit von 14 Monaten. Im Ergebnis kann daher nunmehr der Stpfl. Abzugsbeträge für künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 € gewinnmindernd abziehen, ohne die Absicht der Investition zu haben und die Funktion des Wirtschaftsguts benennen zu müssen. Der Investitionsabzugsbetrag kann mit hoher Flexibilität zur Glättung von Progressionsspitzen oder als „Kredit“ des Finanzamts genutzt werden.

Handlungsempfehlung:

Die Möglichkeiten der sinnvollen Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags erfordert eine mehrjährige Steuerplanung. Insoweit ist die Einholung steuerlichen Rats anzuraten. Die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags erfolgt nicht in der Bilanz, sondern mit der Steuererklärung, wobei diese Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen.

 

6. Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Thüringen

Beim Erwerb einer Immobilie fällt Grunderwerbsteuer an. Der Grunderwerbsteuersatz kann von den einzelnen Bundesländern autonom festgelegt werden. Der Thüringer Landtag hat beschlossen, die Grunderwerbsteuer des Landes ab 1.1.2017 von derzeit 5 % auf 6,5 % zu erhöhen.

Käufe ab dem Inkrafttreten der vorgesehenen Erhöhung am 1.1.2017 werden mit dem erhöhten Steuersatz besteuert. Bei einem Kaufpreis von z.B. 300 000 € führt die Erhöhung immerhin zu einer Mehrbelastung von 4 500 € (1,5 %-Punkte). Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des rechtswirksamen und notariell beurkundeten Kaufvertrags. Die Übergabe des Grundstücks, die Grundbuchumschreibung und die Kaufpreiszahlung haben keinen Einfluss auf die Entstehung der Steuer. Im Hinblick auf den anstehenden Stichtag 1.1.2017 ist also der Abschluss des notariellen Kaufvertrags maßgebend.

Handlungsempfehlung:

Wegen der hohen Steuersätze sollten Kaufpreisbestandteile, welche nicht auf die Immobilie selbst, sondern z.B. auf Inventar, Möbel oder eine Einbauküche entfallen, aus dem Kaufpreis herausgerechnet und im Kaufvertrag separat ausgewiesen werden. Hierauf fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Hinweis:

Wird mit der Immobilie eine auf dessen Dach befindliche Photovoltaikanlage mitveräußert, so unterliegt diese ebenfalls nicht der Grunderwerbsteuer. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die Veräußerung der Photovoltaikanlage der Umsatzsteuer unterliegt. Oftmals wird das nicht der Fall sein, da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Dies ist unter Hinzuziehung steuerlichen Rats für den Einzelfall zu prüfen.

 

7. Vermeidung der Abzinsung von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten werden in der Handelsbilanz grundsätzlich nicht abgezinst. Dies betrifft auch unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Verbindlichkeiten. Dagegen ist für die steuerliche Gewinnermittlung gesetzlich festgelegt, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, die nicht auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, zwingend mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind. Auch kurzfristig kündbare, jedoch auf eine längere Laufzeit angelegte unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeiten zum Bilanzstichtag weder bestimmt noch auch nur annähernd bestimmbar sind, sind abzuzinsen. Diese Abzinsung und der bilanzielle Ansatz der Verbindlichkeit mit dem Barwert führt zunächst zu einem Abzinsungsertrag, der zu versteuern ist und erst in den folgenden Jahren zu entsprechenden Aufzinsungsaufwendungen. Äußerst nachteilig sind die Folgen bei Verbindlichkeiten mit unbestimmter Laufzeit. Lässt sich die Laufzeit auch nicht im Schätzungswege ermitteln, so ist ein Abzinsungsfaktor von 0,502 zu verwenden, so dass sich zunächst ein zu versteuernder Abzinsungsertrag von fast der Hälfte des Nominalbetrags der Verbindlichkeit ergibt.

Hinweis:

Die steuerbilanzielle Abzinsungspflicht kann durch Vereinbarung einer sehr niedrigen Verzinsung verhindert werden. Schon eine Verzinsung nahe 0 % genügt nach dem Gesetzeswortlaut, um der Abzinsungspflicht zu entgehen.

Die Abzinsung wird nach der bisherigen Rechtsprechung allerdings nicht dadurch verhindert, dass erst auf den 1.1. des Folgejahres eine Zinsvereinbarung erfolgt. Insoweit hat das Finanzgericht Berlin- Brandenburg mit Urteil v. 10.2.2016 (Aktenzeichen 11 K 12058/13) entschieden, dass eine solche Vereinbarung nach dem Bilanzstichtag nicht auf den Bilanzstichtag zurückwirkt, also bei der Bilanzierung auf den Bilanzstichtag nicht zu berücksichtigen ist. Auch rückwirkend getroffene Zinsvereinbarungen werden nicht anerkannt.

Handlungsempfehlung:

Insofern besteht ggf. bis zum Bilanzstichtag Handlungsbedarf.

 

8. Anpassung von Freistellungsaufträgen Erteilte Freistellungsaufträge können ggf. noch für 2016 geändert werden:

»»Erteilte Freistellungsaufträge können herabgesetzt werden, soweit diese in 2016 noch nicht in Anspruch genommen wurden.

»»Im Rahmen des gesetzlichen Gesamtvolumens kann ein Freistellungsauftrag im Nachhinein für 2016 erhöht werden. Dies hat zur Folge, dass ein bereits vorgenommener Steuerabzug insoweit zurückgenommen wird.

Handlungsempfehlung:

Damit besteht noch die Möglichkeit, Freistellungsaufträge neu auf verschiedene Bankinstitute zu verteilen, um sicherzustellen, dass der Sparer-Pauschbetrag in vollem Umfang genutzt wird. Eine Änderung der Freistellungsaufträge für 2016 kann noch bis zum 31.1.2017 erfolgen. Ansonsten könnte dies zwar im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgeholt werden, dies würde aber erfordern, dass die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung erklärt werden, was im Grundsatz vielfach nicht erforderlich ist.

 

9. Anpassung der Steuervorauszahlungen

Das voraussichtliche Jahresergebnis für 2016 kann zum jetzigen Zeitpunkt bereits vergleichsweise genau auf Basis der laufenden Buchführung und unter Berücksichtigung noch ausstehender Jahresabschlussbuchungen, wie z.B. Abschreibungen oder Rückstellungsanpassungen, hochgerechnet werden. Dies sollte zum Anlass genommen werden, die laufenden Steuervorauszahlungen, welche sich grundsätzlich nach dem letzten veranlagten Ergebnis bemessen, zu überprüfen und ggf. eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2016 und für 2017 zu beantragen.

Hinweis:

Ein Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen erfordert entsprechende aussagekräftige Unterlagen zum Nachweis des vorläufigen Ergebnisses. Geeignet sind insbesondere auf der aktuellen Buchhaltung basierende Hochrechnungen.

 

10. Bei hohen Nachzahlungen in der Umsatzsteuererklärung drohen Hinterziehungszinsen

Das Finanzministerium NRW weist mit Erlass vom 29.8.2016 (Aktenzeichen S 0462) die Finanzämter an, zu prüfen, ob Umsatzsteuererklärungen bzw. berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen als Selbstanzeige zu werten sind, um ggf. Hinterziehungszinsen festzusetzen. Hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärungen werden solche aufgegriffen, bei denen die Abschlusszahlung mehr als 10 000 € beträgt oder mehr als 5 % der Summe der vorangemeldeten Umsatzsteuer, mindestens jedoch 5 000 €.

Handlungsempfehlung:

Zunächst ist festzuhalten, dass nicht jede Nachzahlung in der genannten Form einer Steuerhinterziehung gleichzusetzen ist und damit Hinterziehungszinsen auslöst. Denn gerade die Umsatzsteuer ist ein Massengeschäft und extrem komplex, so dass Fehler bzw. Fehlbeurteilungen nicht auszuschließen sind. Dennoch sollte tunlichst darauf geachtet werden, dass nach Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember möglichst wenige Abschlussbuchungen mit umsatzsteuerlicher Konsequenz vorgenommen werden. Lässt sich eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung oder eine deutliche Abschlusszahlung in der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht vermeiden, so sollte mit deren Abgabe unmittelbar eine Erläuterung des Zustandekommens der Differenz erfolgen. Dies sollte auch dann geschehen, wenn sich eine Erstattung ergibt.

 

Alle Informationen wurden sorgfältig geprüft. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann dennoch keine Garantie übernommen werden.

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