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Steuernews 01/2016

SteuerBlick

Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

Januar 2016


Inhaltsübersicht

1. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016

2. Sachbezugswerte für 2016

3. Anpassung der Steuervorauszahlungen

4. Steueränderungsgesetz 2015: Modifizierung der Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags

5. Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Betriebsvorrichtungen gesetzlich festgeschrieben

6. GmbH & Co. KG: Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

 

 

1. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016

 

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2016 wie folgt dar:

 

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung Alte Bundesländer Neue Bundesländer
2015 2016 2015 2016
Beitragsbemessungsgrenze  
- jährlich 72.600,00 € 74.400,00 € 62.400,00 € 64.800,00 €
– monatlich 6.050,00 € 6.200,00 € 5.200,00 € 5.400,00 €
Gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2015 2016 2015 2016
Beitragsbemessungsgrenze  
– jährlich 49.500,00 € 50.850,00€ 49.500,00 € 50.850,00 €
– monatlich 4.125,00 € 4.237,50 € 4.125,00 € 4.237,50 €
Versicherungspflichtgrenze  
– jährlich 54.900,00 € 56.250,00 € 54.900,00 € 56.250,00 €
– monatlich 4.575,00 € 4.687,50 € 4.575,00 € 4.687,50 €
Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 PKV-versichert waren  
– jährlich 49 500,00 € 50.850,00 € 49.500,00 € 50.850,00 €
– monatlich 4.125,00 € 4.237,50 € 4.125,00 € 4.237,50 €

 

Hinweis:

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze führt bei höher verdienenden Angestellten zu einem Anstieg der Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt unverändert 3 %, hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

Der Beitragssatz zur Krankenkasse beträgt unverändert 14,6 %.

Der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3 %.

Der Arbeitnehmeranteil beträgt im Grundsatz auch 7,3 %.

Allerdings können die Krankenkassen vom Versicherten einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Diese sind zum 1.1.2016 bei einigen Krankenkassen angestiegen. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt unverändert bei 2,35 % und ist hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird nach wie vor ein Beitragszuschlag von 0,25 % erhoben.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt abweichend im Freistaat Sachsen: Arbeitnehmeranteil: 1,675 % und Arbeitgeberanteil: 0,675 %.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt unverändert bei 18,7 % und ist hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.

 

Jahr freie Verpflegung insgesamt (kein minderjähriger Familienangehöriger) freie allgemeine Unterkunft bei Belegung mit einem volljährigen Beschäftigten Frühstück Mittag- und Abendessen je
  monatlich monatlich monatlich täglich monatlich täglich
2016 236,00 € 223,00 € 50,00 € 1,67 € 93,00 € 3,10 €
2015 229,00 € 223,00 € 49,00 € 1,63 € 90,00 € 3,00 €

 

2. Sachbezugswerte für 2016

Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, so liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Entwicklung der Zahlen ist in der obigen Tabelle dargestellt.

Handlungsempfehlung:

Wegen der vergleichsweise geringen Sachbezugswerte kann es günstiger sein, wenn statt Barlohn Sachbezüge, z.B. in Form von Restaurantgutscheinen, an die Arbeitnehmer ausgegeben werden. Sachbezüge sind (insgesamt) bis zu einer Freigrenze von 44,00 € je Monat lohnsteuerfrei und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Im Einzelfall sollte eine solche Gestaltung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats erfolgen, da die Anerkennung von Sachbezügen an enge Bedingungen geknüpft ist.

 

3. Anpassung der Steuervorauszahlungen

Das voraussichtliche Jahresergebnis für 2015 kann zum jetzigen Zeitpunkt bereits vergleichsweise genau auf Basis der laufenden Buchführung hochgerechnet werden. Dies sollte zum Anlass genommen werden, die laufenden Steuervorauszahlungen, welche sich grundsätzlich nach dem letzten veranlagten Ergebnis bemessen, zu überprüfen und ggf. eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2015 und für 2016 zu beantragen.

Handlungsempfehlung:

Ein Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen erfordert entsprechende aussagekräftige Unterlagen zum Nachweis des vorläufigen Ergebnisses. Geeignet sind insbesondere auf der aktuellen Buchhaltung basierende Hochrechnungen.

 

4. Steueränderungsgesetz 2015: Modifizierung der Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags

Für zukünftige Investitionen haben kleinere bis mittelgroße Betriebe die Möglichkeit, steuerlich einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen. Hierbei können im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags (höchstens drei Jahre vor der geplanten Anschaffung oder Herstellung) bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden. Im Jahr der Anschaffung ist der Investitionsabzugsbetrag aufzulösen und dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Durch dieses Vorgehen entsteht im Ergebnis eine Verschiebung der Steuerlast und somit eine Förderung der Investitionstätigkeit. Sonderabschreibungen sind zudem im Jahr der Anschaffung oder Herstellung möglich.

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags werden dahingehend geändert, dass künftig weder eine Investitionsabsicht dokumentiert werden muss, noch eine Funktionsbenennung des anzuschaffenden oder herzustellenden begünstigten Wirtschaftsguts erforderlich ist. Diese Kriterien wurden bislang mit der Vermeidung steuermissbräuchlicher Gestaltungen begründet, führten aber immer wieder zu Streitfällen. Einer missbräuchlichen Nutzung der Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen wird nach wie vor dadurch entgegengewirkt, dass bei ausbleibenden Investitionen der geltend gemachte Abzugsbetrag im Jahr der Inanspruchnahme rückgängig gemacht wird, was zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinns und somit zu Steuernachzahlungszinsen führt.

Hinweis:

Damit erhöht sich ab 2016 auf Grund des Wegfalls des Erfordernisses, das Investitionsobjekt seiner Funktion nach zu benennen sowie die voraussichtlichen Anschaffungskosten anzugeben, die Flexibilität hinsichtlich der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erheblich. Es können zukünftig beliebige Investitionen erfolgen.

Die Neuregelung ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei davor beanspruchten Abzugsbeträgen gelten die bisherigen Bestimmungen, wonach in der einzureichenden Steuererklärung das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden muss.

Die geltend gemachten Abzugsbeträge werden zukünftig in die elektronisch zu übermittelnden Daten einbezogen. Im Übrigen bleiben die bestehenden Voraussetzungen unverändert, insbesondere ist die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags bzw. von Sonderabschreibungen an Größenkriterien geknüpft, welche im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bzw. der Sonderabschreibung erfüllt sein müssen und zwar

 

»»bei bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern: Betriebsvermögen maximal 235 000 €;

»»bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern, die den Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln: Gewinn maximal 100 000 €

»»bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von maximal 125 000 €.

Handlungsempfehlung:

Im Jahresabschluss zum 31.12.2015 sollte in Grenzfällen versucht werden, die maßgeblichen Schwellenwerte zu unterschreiten, um die Möglichkeit für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für 2015 zu eröffnen. Ob dieser dann später in der Steuererklärung tatsächlich geltend gemacht wird, muss erst dann entschieden werden.

 

5. Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Betriebsvorrichtungen gesetzlich festgeschrieben

Nach Auffassung der Finanzverwaltung greift die umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen grds. auch bei Bautätigkeiten an Betriebsvorrichtungen. Diese Ansicht hat der Bundesfinanzhof abgelehnt mit der Begründung, dass eine Betriebsvorrichtung umsatzsteuerlich kein Bauwerk sei. Die Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, insbesondere um Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Betriebsvorrichtung und Bauwerk in der Praxis vorzubeugen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde nun die Ansicht der Finanzverwaltung gesetzlich festgeschrieben. Ausdrücklich gelten mit der Neuregelung als Grundstück insb. auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. In diesem Fall entsteht also eine Umsatzsteuerschuld beim Empfänger der Leistung.

Handlungsempfehlung:

Im konkreten Fall muss eine entsprechende Rechnungsstellung unter Beachtung der umgekehrten Umsatzsteuerschuldnerschaft erfolgen.

 

6. GmbH & Co. KG: Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), das im Juli 2015 in Kraft getreten ist, hat Änderungen hinsichtlich der handelsrechtlichen Rechnungslegung der GmbH und der GmbH & Co. KG mit sich gebracht. Im Grundsatz sind die Änderungen erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Lageberichte für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Damit gelten die Neuregelungen uneingeschränkt für den Jahresabschluss zum 31.12.2016 bzw. zum Ende des Geschäftsjahrs 2016/2017. Insbesondere die geänderten Schwellenwerte zur Abgrenzung zwischen kleinen und mittleren Gesellschaften können wahlweise aber auch schon auf den Jahresabschluss zum 31.12.2014 oder zum 31.12.2015 angewendet werden. Im Folgenden greifen wir die Aspekte des BilRUG heraus, die zum anstehenden Jahreswechsel 2015/2016 von Bedeutung sind.

 

a) Anhebung der Schwellenwerte für die Abgrenzung der kleinen Gesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch

Die GmbH & Co. KG unterliegt – soweit wie im Regelfall keine natürliche Person vollhaftender Gesellschafter ist – bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung den erweiterten Vorschriften für Kapitalgesellschaften. Dies umfasst u.a. Vorgaben für die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, die Pflicht zur Erstellung eines Anhangs und eines Lageberichts sowie zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer und die Publizität des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger.

Dabei werden „kleinen“ Gesellschaften aber deutliche Erleichterungen eingeräumt. Die Abgrenzung dieser Gesellschaften erfolgt anhand der Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Mit dem BilRUG sind diese für die Abgrenzung maßgeblichen Schwellenwerte zum Teil deutlich angehoben worden und zwar bereits wahlweise für den Jahresabschluss zum 31.12.2014 oder zum 31.12.2015. Die Entwicklung der Schwellenwerte ist in der Tabelle unten auf dieser Seite dargestellt.

Im Hinblick auf die deutliche Anhebung der Schwellenwerte zur Abgrenzung der „kleinen“ Gesellschaften sollte zum Jahresende geprüft werden, ob die jeweiligen Schwellenwerte durch geeignete Gestaltungsmaßnahmen noch vor dem Bilanzstichtag unterschritten werden können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Rechtsfolgen erst dann eintreten, wenn zwei der genannten Merkmale (Schwellenwerte) an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unter- oder überschritten werden. Bei der Berechnung der Größenklasse sind die neuen Schwellenwerte rückwirkend auch auf die zu betrachtenden Jahre anzuwenden, z.B. sind für das Geschäftsjahr mit Abschlussstichtag 31.12.2015 zusätzlich die Werte für das vorherige Geschäftsjahr zum 31.12.2014 in die Schwellenwertermittlung einzubeziehen. Auch ist zu beachten, dass bei einer vorzeitigen Anwendung der heraufgesetzten Schwellenwerte die durch das BilRUG geänderte Abgrenzung der Umsatzerlöse ebenfalls anzuwenden ist, worauf im folgenden Abschnitt b) eingegangen wird.

  Kleinst- Unternehmen Kleine Unternehmen Mittelgroße Unternehmen Große Unternehmen
Bilanzsumme nach BilRUG ≤ 0,35 Mio. € ≤ 6 Mio. € ≤ 20 Mio. € > 20 Mio. €
  vor BilRUG ≤ 0,35 Mio. € ≤ 4,84 Mio. € ≤ 19,25 Mio. € > 19,25 Mio. €
Umsatzerlöse nach BilRUG ≤ 0,7 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 40 Mio. € 40 Mio. €
  vor BilRUG ≤ 0,7 Mio. € ≤ 9,68 Mio. € ≤ 38,5 Mio. € > 38,5 Mio. €
Arbeitnehmerzahl nach BilRUG ≤ 10 ≤ 50 ≤ 250 > 250
  vor BilRUG ≤ 10 ≤ 50 ≤ 250 > 250

Hinweis:

Als „klein“ eingestufte Gesellschaften genießen eine ganze Reihe an Vorteilen, die genutzt werden können (Wahlrecht):

»»verkürzte Bilanzgliederung,

»»erheblich weniger Angaben im Anhang erforderlich,

»»keine Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts,

»»verlängerte Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses,

»»keine Prüfungspflicht,

»»die Gewinn- und Verlustrechnung braucht nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht zu werden.

 

Handlungsempfehlung:

Insbesondere die Bilanzsumme kann durch Sachverhaltsgestaltungen vor dem 31.12.2015 noch vermindert werden. Zu denken ist z.B. an den Aufschub von Außenfinanzierungen, die Rückführung von Außenfinanzierungen, Sale-andlease- back-Gestaltungen, Vornahme von Gewinnausschüttungen, Abtretung von Forderungen oder Auslagerung von Pensionsverpflichtungen. Unter Hinzuziehung steuerlichen Rats sollte rechtzeitig die Situation analysiert und mögliche Strategien entwickelt werden.

Hinweis:

Noch sehr viel weitergehende Erleichterungen als für die „kleinen“ Gesellschaften werden den Kleinstgesellschaften gewährt.

 

b) Neuabgrenzung der Umsatzerlöse

Die als erste Position der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisenden Umsatzerlöse sind mit dem BilRUG in Umsetzung der neuen EU-Bilanzrichtlinie neu abgegrenzt worden. Insbesondere entfällt die Begrenzung der Umsatzerlöse auf für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typische Erzeugnisse, Waren und Dienstleistungen. Bei der Abgrenzung der Umsatzerlöse ist also nicht mehr auf die typische Geschäftstätigkeit des bilanzierenden Unternehmens abzustellen. Weiterhin sind neben Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer von den Umsatzerlösen auch sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern (z.B. Tabaksteuer, Biersteuer, Energiesteuer, Schaumweinsteuer und Stromsteuer) abzuziehen.

Damit sind zukünftig unter den Umsatzerlösen und nicht mehr unter den sonstigen betrieblichen Erträgen z.B. auch Erlöse aus nicht betriebstypischen Dienstleistungen, wie Kantinenerlöse oder Erlöse aus Vermietung und Verpachtung von Werkswohnungen oder Maschinen, Erlöse von Industrieunternehmen aus Beratungsleistungen und Personalüberlassung sowie Erlöse aus Konzernumlagen, die nicht primär in der Eigenschaft als Gesellschafter erbracht werden, sondern im Rahmen eines Leistungsaustauschs, also z.B. Übernahme von Buchhaltungstätigkeiten. Beratungs-/Servicedienstleistungen, Personalüberlassung oder die Nutzungsüberlassung an Patenten, Marken und Lizenzen zu erfassen.

Die Ausweitung der Umsatzerlöse durch das Bil- RUG erfolgt im Wesentlichen zu Lasten der Position „Sonstige betriebliche Erträge“. Im Einzelfall kann dies zu beachtlichen Folgewirkungen führen:

»»Zu denken ist zunächst an Auswirkungen auf die Abgrenzung der Schwellenwerte nach § 267 HGB, bei der auch auf die Umsatzerlöse abgestellt wird.

»»Daneben können sich Unternehmenskennziffern deutlich verändern: Die Größe „Umsatzerlöse“ ist an sich schon eine wichtige Kennziffer bei der Beurteilung einer Unternehmung. Die Umsatzerlöse als solche können deutlich steigen, wohingegen die Umsatzrendite (Jahresüberschuss bzw. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bezogen auf die Umsatzerlöse) entsprechend sinken kann. Dies ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und kann einer Erläuterung im Lagebericht bedürfen.

»»Die ausgeweitete Abgrenzung der Umsatzerlöse führt daneben zu einer vermehrten Zuordnung von Forderungen zu den „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“, so z.B. Mietforderungen aus der Überlassung von Werkswohnungen oder aus anderen Nebengeschäften, da Forderungen aus Umsatzerlösen unter der Bilanzposition „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ auszuweisen sind.

»»Ebenso ergeben sich Ausstrahlungen auf die Abgrenzung zwischen dem Materialaufwand und den sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Die Zuordnung zum Materialaufwand geht grds. einher mit der Zuordnung der entsprechenden Erlöse zu den Umsatzerlösen. So werden zukünftig also z.B. Vorleistungen einer Holdinggesellschaft aus Dienstleistungen im Konzern unter den Materialaufwendungen (Aufwendungen für bezogene Leistungen) auszuweisen sein.

»»Auswirkungen können sich auf vertragliche Vereinbarungen wie Kreditverträge oder Tantieme-/ Bonusregelungen ergeben, soweit diese auf die Größe „Umsatzerlöse“ Bezug nehmen.

Hinweis:

Dies gilt im Übrigen auch für den Wegfall des gesonderten Ausweises außerordentlicher Aufwendungen und Erträge, die nun also in das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einfließen und damit z.B. in die Bemessungsgrundlage von Tantieme-/Bonusregelungen. Derartige Regelungen sind also zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Handlungsempfehlung:

Die geänderte Abgrenzung der Umsatzerlöse erfordert (bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr) eine Überprüfung der Kontierung der Erlöse in der Buchhaltung und ggf. eine Anpassung des Kontenrahmens, damit die Gewinn- und Verlustrechnung aus der Buchhaltung ohne Umbuchungen entwickelt werden kann.

 

 

Alle Informationen wurden sorgfältig geprüft. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann dennoch keine Garantie übernommen werden.

© Stollfuß Medien GmbH & Co. KG

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