SteuerBlick
Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht
Dezember 2015
Inhaltsübersicht
1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen 2. Frist für die Altersvorsorgezulage
3. Finanzverwaltung zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen
4. Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für 2011
5. Bevorstehende Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
6. Berücksichtigung von nachträglich vorgelegten Bescheinigungen, Nichtveranlagungs- Bescheinigungen und Freistellungsaufträgen im Steuerabzugsverfahren
7. Kindergeld: Ab 1.1.2016 Angabe der Steuer-Identifikationsnummer erforderlich . .
1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für Ausgaben im Privathaushalt für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Rasenmähen, Fensterputzen oder Pflegeleistungen können 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 €, steuermindernd geltend gemacht werden. Daneben können Handwerkerleistungen, also alle im eigenen Haushalt getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, ebenfalls mit 20 % der Ausgaben, höchstens aber in Höhe von 1 200 € angesetzt werden. Beide steuerlichen Abzugsbeträge können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Nach den neueren Entscheidungen der Finanzgerichte wird der Begriff des „Haushalts“ zunehmend räumlich-funktional ausgelegt, so dass die Grenze eines Haushalts nicht strikt durch die Grundstücksgrenze abgesteckt wird. Aus der aktuellen Rechtsprechung ist das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.2.2015 (Aktenzeichen 7 K 1242/13) hervorzuheben. Das Gericht hat entschieden, dass der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür des Stpfl. eine begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellt. Die Arbeitskosten für die Herstellung (in der Schreinerei und nicht in der Wohnung des Stpfl.), Lieferung und Montage einer Haustür seien als Handwerkerleistung abzugsfähig. Es handele sich dabei um Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Stpfl. dienen.
Handlungsempfehlung:
Für die Steuerermäßigung werden nur der Lohnanteil sowie Maschinen- und Fahrtkosten, nicht dagegen der Materialanteil berücksichtigt. Sollten die Höchstbeträge in 2015 noch nicht ausgeschöpft sein, ist zu überlegen, geplante Leistungen noch in das Jahr 2015 vorzuziehen. Zu beachten ist, dass die Steuerermäßigung nur bei Vorliegen eines Nachweises gewährt wird; es muss also über die Leistung eine Rechnung vorliegen. Da eine Barzahlung für die Steuerermäßigung nicht anerkannt wird – so auch bestätigend der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.7.2013 (Aktenzeichen VI B 31/13) –, muss die Rechnung noch in 2015 durch Überweisung bezahlt werden, um die Kosten in 2015 noch geltend machen zu können. Ggf. können auch in 2015 Abschlagszahlungen geleistet werden, wobei dies steuerlich voraussetzt, dass hierüber eine entsprechende Rechnung vorhanden ist. Sofern die Höchstgrenzen in 2015 bereits ausgeschöpft sind, sollten die Zahlungen erst in 2016 erfolgen.
2. Frist für die Altersvorsorgezulage 2013
Bei einem „Riester-Vertrag“ kann die Altersvorsorgezulage für 2013 letztmals bis zum 31.12.2015 über den Anbieter des Vorsorgeprodukts beantragt werden.
Handlungsempfehlung:
Sofern noch nicht geschehen, sollte ein entsprechender Antrag für die Zulage 2013 gestellt werden, um den Anspruch hierauf nicht zu verlieren.
3. Finanzverwaltung zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2015 gesetzlich neu geregelt. Zu wichtigen Änderungen hat nun die Finanzverwaltung mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2332/15/10001 und III C 2 – S 7109/15/10001) Stellung genommen.
a) Lohnsteuer
Hinsichtlich der lohnsteuerlichen Aspekte ist Folgendes herauszustellen:
»»Begriff der Betriebsveranstaltung: Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Unerheblich ist, ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggf. Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers z.B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist keine Betriebsveranstaltung. Auch ein sog. Arbeitsessen ist keine Betriebsveranstaltung.
»»Begriff der Zuwendung: Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Zuwendungen sind daher insbesondere: Speisen, Getränke und Süßigkeiten, die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch dieser Veranstaltung erschöpft, Geschenke, Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers, Barzuwendungen, die statt der zuvor genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist, Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z.B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager.
Hinweis:
Der von der Finanzverwaltung weit gefasste Bereich der einzubeziehenden Kosten – insbesondere hinsichtlich der Kosten des äußeren Rahmens – ergibt sich aus dem Gesetz so nicht. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob eine engere Abgrenzung vertreten und ggf. gerichtlich überprüft werden sollte.
»»Arbeitnehmer: Erfasst werden Zuwendungen des Arbeitgebers an seine aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare, ähnliche Personen sowie Begleitpersonen. Aus Vereinfachungsgründen sind auch Leiharbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen des Entleihers sowie Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen einzubeziehen. Die Anwendbarkeit der Regelung auf Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen setzt voraus, dass hinsichtlich dieser Personengruppen die weiteren Voraussetzungen (Offenstehen der Betriebsveranstaltung für alle Angehörigen dieser Personengruppe) erfüllt sind.
»»Freibetrag: Soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, liegen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vor, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die frühere Freigrenze ist durch einen Freibetrag ersetzt worden. Zur Berechnung der Höhe der dem einzelnen Arbeitnehmer gewährten Zuwendungen sind alle zu berücksichtigenden Aufwendungen zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 € anzusetzen.
Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10 000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer, der von dieser Person begleitet wird, zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €; nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €. Der Freibetrag in Höhe von 110 € wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Als begünstigte Betriebsveranstaltungen werden aber auch Veranstaltungen anerkannt, die nur einem abgegrenzten Teilnehmerkreis offenstehen, ohne einzelne Arbeitnehmer zu bevorzugen, wie z.B. Veranstaltungen »»jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z.B. Abteilung, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können; »»nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens (Pensionärstreffen);
»»nur für solche Arbeitnehmer, die bereits im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben oder i.V.m. der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Nimmt der Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden.
Hinweis:
Dient die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung der Erfüllung beruflicher Aufgaben, z.B. wenn der Personalchef oder Betriebsrats-/ Personalratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen, ist der auf diesen Arbeitnehmer entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen kein Arbeitslohn. Dies sollte sorgfältig dokumentiert werden.
»»Besteuerung der Zuwendungen: Soweit sich im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung steuerpflichtiger Arbeitslohn ergibt, kann dieser mit 25 % pauschal versteuert werden.
Hinweis:
Herauszustellen ist, dass anlässlich der Veranstaltung zugewendete Sachgeschenke unabhängig von der Größenordnung in die Kosten der Betriebsveranstaltung einbezogen werden und auch insoweit steht – soweit der Freibetrag von 110 € überschritten ist – die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % offen.
b) Umsatzsteuer Die gesetzlichen Änderungen, insbesondere die Ersetzung der bisherigen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen. Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den vorstehend geschilderten lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen. Sodann ist wie folgt zu differenzieren:
»»Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. In diesem Fall kann der Unternehmer – unter den sonstigen Voraussetzungen – den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen für die Betriebsveranstaltung geltend machen. Eine Umsatzbesteuerung der Zuwendungen erfolgt nicht.
»»Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. In diesen Fällen kann ein Vorsteuerabzug insgesamt nicht geltend gemacht werden, es wird aber auch in diesem Fall keine Leistung an die Arbeitnehmer mit Umsatzsteuer belegt.
Hinweis:
Insoweit hat die 110 €-Grenze bei der Umsatzsteuer also nicht die Wirkung eines Freibetrags, sondern dient der Abgrenzung beider Bereiche.
c) Zeitliche Anwendung des Schreibens der Finanzverwaltung Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung dieser Grundsätze der Finanzverwaltung wird wie folgt unterschieden:
»»Lohnsteuer: Anzuwenden sind diese Grundsätze für alle nach dem 31.12.2014 endenden Lohnzahlungszeiträume.
»»Umsatzsteuer: Im Grundsatz sind die o.g. Ausführungen der Finanzverwaltung für die Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 durchgeführt wurden. Aus Vereinfachungsgründen wird es aber nicht beanstandet, wenn die Grundsätze erst auf die Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen angewendet werden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt, also ab dem 10.11.2015, ausgeführt werden.
Handlungsempfehlung:
Die lohnsteuerliche Praxis muss sich auf diese Regeln zu den Betriebsveranstaltungen einstellen. Empfehlenswert ist es, die erfolgte Behandlung der bereits in 2015 stattgefundenen Betriebsveranstaltungen daraufhin zu überprüfen, ob diese den Rechtsansichten der Finanzverwaltung entsprechen.
4. Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für 2011
Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können noch bis zum 31.12.2015 eine Einkommensteuer-Veranlagung für 2011 beantragen (sog. Antragsveranlagung). In dieser Antragsveranlagung können z.B. Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, Spenden, Vorsorgeaufwendungen, Aufwendungen für Handwerkerleistungen oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, die zu einer Steuererstattung führen. Auch bei im Jahresverlauf schwankenden Gehaltszahlungen, z.B. auf Grund von Sonderzahlungen in einzelnen Monaten, ergeben sich oft zu hohe Lohnsteuerabzüge, welche im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung durch Erstattung wieder ausgeglichen werden.
Handlungsempfehlung:
Zu beachten ist, dass die Frist bis zum 31.12.2015 nur dann gewahrt ist, wenn bis zu diesem Datum die Einkommensteuer- Erklärung in unterschriebener Form bzw. als authentifiziert übermittelter Datensatz beim Finanzamt eingegangen ist. Bei elektronischer, nicht authentifizierter Übermittlung der Steuerdaten über das Portal „Elster“ setzt nach der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.8.2015 (Aktenzeichen 9 K 2505/14) die Durchführung einer Antragsveranlagung voraus, dass das Finanzamt durch Übersendung des Ausdrucks der komprimierten Steuererklärung in Papierform Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummer erlangt und eine wirksame Unterschrift vorliegt. Für die Wahrung der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist ist im Gegensatz zur authentifizierten Übermittlung der bloße Eingang der elektronischen Daten bei der Finanzverwaltung nicht ausreichend.
5. Bevorstehende Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens zum 30.6.2016 eine verfassungskonforme Regelung für die erbschaft-/schenkungsteuerliche Erfassung der unentgeltlichen Übertragung von unternehmerischem Vermögen zu schaffen. Das insofern bereits im Frühjahr dieses Jahres eingeleitete Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Bundesrat hat am 25.9.2015 seine Vorstellungen zu den geplanten Gesetzesänderungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer veröffentlicht, wozu die Bundesregierung am 8.10.2015 eine Gegenäußerung abgegeben hat. In der öffentlichen Anhörung am 12.10.2015 wurden verschiedene Sachverständige um ihre Einschätzung gebeten. Strittig ist insbesondere die Abgrenzung des begünstigten Betriebsvermögens. Während die Bundesregierung anhand des Hauptzwecks des jeweiligen Unternehmens abgrenzen will, strebt der Bundesrat eine Beibehaltung des bisherigen Konzepts des Verwaltungsvermögens unter Abgrenzung anhand eines Positivkatalogs im Gesetz an. Ebenso ist die Privilegierung von Großvermögen in der Diskussion.
Hinweis:
Nach aktuellem Stand wird das neue Gesetz wohl erst im kommenden Jahr in Kraft treten. Aktuell wird von keiner Partei eine Rückwirkung der geänderten Regelungen verfolgt. Insoweit besteht noch Ungewissheit.
Handlungsempfehlung:
Für Familienunternehmen besteht Handlungsbedarf. Es zeichnet sich deutlich ab, dass gerade mittelständische Unternehmen zukünftig – auch vor dem Hintergrund der in vielen Fällen exzessiven steuerlichen Überbewertung – deutlich schlechter gestellt werden als bislang. Für den Einzelfall sollte analysiert werden, ob auf Basis des noch geltenden Rechts gehandelt werden kann bzw. welche Auswirkungen die vorgesehenen Änderungen haben. Insoweit ist dringend anzuraten, steuerlichen Rat einzuholen.
6. Berücksichtigung von nachträglich vorgelegten Bescheinigungen, Nichtveranlagungs- Bescheinigungen und Freistellungsaufträgen im Steuerabzugsverfahren
Gesetzlich wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2015 geregelt, dass die bei Kapitalerträgen zum Steuerabzug Verpflichteten, also insbesondere Banken, nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Stpfl. beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigung zu berücksichtigen haben. Das Bundesfinanzministerium hat die zeitlichen Restriktionen der Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Bescheinigungen nun mit Schreiben vom 31.8.2015 (Aktenzeichen IV C 1 – S 2410/11/10001 :005) konkretisiert. Danach gilt
»»Legt der Stpfl. der auszahlenden Stelle (Bank o.Ä.) insbesondere einen geänderten Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung bis zum Zeitpunkt der technischen Erstellung der Steuerbescheinigung – spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahrs – für das betreffende Kalenderjahr vor, so hat die auszahlende Stelle einen bereits vorgenommenen Steuerabzug zu korrigieren.
»»Nach diesem Zeitpunkt kann der zum Steuerabzug Verpflichtete eine Korrektur des Steuerabzugs vornehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.
»»Bei bereits aufgelösten Konten und Depots ist es nicht zu beanstanden, wenn nachträglich eingereichte Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge nicht mehr berücksichtigt werden.
Handlungsempfehlung:
Damit besteht jetzt bis zum Jahresende noch die Möglichkeit, Freistellungsaufträge neu auf verschiedene Bankinstitute zu verteilen, um sicherzustellen, dass der Sparer- Pauschbetrag in vollem Umfang genutzt wird. Ansonsten könnte dies zwar im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgeholt werden, dies würde aber erfordern, dass die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung erklärt werden, was im Grundsatz wegen des erhöhten Aufwands vermieden werden sollte.
7. Kindergeld: Ab 1.1.2016 Angabe der Steuer- Identifikationsnummer erforderlich
Ab dem 1.1.2016 muss der Familienkasse sowohl die Steuer-Identifikationsnummer des Antragstellers als auch der Kinder mitgeteilt werden. Dies gilt sowohl für Neuanträge als auch für bereits bestehende Kindergeldfestsetzungen. Durch diese Maßnahme soll eine doppelte Auszahlung von Kindergeld wirksam verhindert werden.
Hinweis:
Das Bundeszentralamt für Steuern hat mitgeteilt, dass es die Familienkassen grundsätzlich nicht beanstanden werden, wenn die Angaben im Falle von bereits bestehenden Kindergeldfestsetzungen im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Für die Bearbeitung von Neuanträgen ist die Identifikationsnummer jedoch von Beginn an erforderlich.
Handlungsempfehlung:
Bei Neuanträgen ist die Steuer-Identifikationsnummer in den Antragsformularen schon vorgesehen. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen und Rückfragen vermeiden, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern mitteilen. Dies muss schriftlich erfolgen, bedarf aber keiner besonderen Form. Die Steuer-Identifikationsnummer wurde bereits jeder natürlichen Person in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Diese ist z.B. auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und dem Einkommensteuerbescheid vermerkt. Es besteht auch die Möglichkeit, sich mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern die Steuer-Identifikationsnummer erneut zusenden zu lassen.
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