SteuerBlick
Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht
Oktober 2015
Inhaltsübersicht
1. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
2. Lohnsteuerabzug 2015: Erhöhte Freibeträge wirken sich ab Dezember aus
3. Änderungen bei den Mindestlohn-Dokumentationspflichten
4. Abgeltungsteuer: Antrag auf sog. Günstigerprüfung
5. Kindergeld: Beginn der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
6. Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung
1. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 22.9.2015 (Aktenzeichen IV C 4 – S 2223/07/0015 :15, DOK 2015/0782725) verschiedene Verwaltungsregelungen veröffentlicht, die Hilfen für Flüchtlinge steuerlich fördern. Für Maßnahmen, die in dem Zeitraum vom 1.8.2015 bis 31.12.2016 durchgeführt werden, gelten insbesondere folgende Vereinfachungsregelungen:
»»Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis reicht damit der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Dies gilt auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.
»»Nicht steuerbegünstigte Spendensammler: Haben nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden. In Ausnahmefällen ist auch der vereinfachte Spendennachweis möglich.
»»Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge: Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke – wie insbesondere mildtätige Zwecke oder Förderung der Hilfe für Flüchtlinge – verfolgt (z.B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für Flüchtlinge auf, so ist dies unschädlich, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Es reicht aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z.B. gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen, die sie für die Hilfe für Flüchtlinge erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen. Insoweit ist also eine entsprechende Dokumentation erforderlich.
»»Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen: Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise für die Steuerbegünstigung der Körperschaft auch unschädlich, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt.
»»Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme: Unterstützt ein Unternehmen Hilfen für Flüchtlinge im Rahmen eines Sponsorings, so sind diese Ausgaben steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Gegensatz zu einer Spende erhält bei einer Sponsoring-Maßnahme der Unternehmer eine Gegenleistung, welche z.B. darin bestehen kann, dass der Sponsor in der Berichterstattung über die Maßnahme oder auf Plakaten und Hinweisen ausdrücklich genannt wird und damit ein werbewirksamer Effekt verbunden ist.
»»Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, unterliegen diese Lohnteile nicht der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt (also den gespendeten Arbeitslohn genau für diesen Zweck verwendet) und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Um eine Doppelberücksichtigung zu verhindern, dürfen die steuerfrei belassenen Lohnteile im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht als Spende berücksichtigt werden.
Handlungsempfehlung:
Ungeachtet der umfangreichen Erleichterungen sollten die Voraussetzungen und die Dokumentationspflichten dringend beachtet werden.
2. Lohnsteuerabzug 2015: Erhöhte Freibeträge wirken sich ab Dezember aus
Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen vom 16.7.2015 hat der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und den Unterhaltshöchstbetrag mit Wirkung ab dem 1.1.2015 angehoben. Auf Grund einer gesetzlichen Übergangsregelung wirken sich diese Änderungen bei der Lohnsteuer erst ab Dezember aus. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main erläutert mit Verfügung vom 19.8.2015 (Aktenzeichen S 2365 A – 32 – St 212), wie diese (rückwirkenden) Erhöhungen beim Lohnsteuerabzug für 2015 zu berücksichtigen sind.
»»Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde mit Wirkung vom 1.1.2015 um 600 € auf nun 1 908 € erhöht. Zusätzlich werden für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind nochmals jeweils 240 € pro Jahr gewährt. Die durch die Anhebung auf 1 908 € eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 vereinfachungshalber insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt (Nachholung). Die Arbeitnehmer, die im Dezember Steuerklasse II innehaben, müssen hierzu nicht aktiv werden. In diesen Fällen wird der Erhöhungsbetrag automatisch bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.
Hinweis:
Sollten die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht das ganze Kalenderjahr 2015 vorgelegen haben, so wird mit der Lohnabrechnung 2015 dennoch der ganze Jahresbetrag berücksichtigt. Insoweit ist für die Lohnabrechnung nur relevant, ob der Arbeitnehmer im Dezember die Lohnsteuerklasse II hat. In dieser Konstellation muss der Arbeitnehmer dann allerdings in 2016 eine Einkommensteuererklärung für 2015 abgeben, damit eine Korrektur erfolgen kann.
In der Steuerklasse II wird jedoch nur der Entlastungsbetrag für ein Kind (ohne Erhöhungsbeträge) automatisch berücksichtigt, auch wenn mehrere zum Haushalt gehörige Kinder vorhanden sind. Dies liegt daran, dass aus der in den ELStAM gespeicherten Zahl der Kinderfreibeträge nicht die Zahl der zum Haushalt des Alleinerziehenden gehörenden Kinder abgeleitet werden kann. Der Erhöhungsbetrag für das zweite und weitere Kind(er) kann daher als Freibetrag in den ELStAM gebildet werden, muss also beantragt werden.
Handlungsempfehlung:
Der Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann auf Antrag bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 auf die noch verbleibenden Lohnzahlungszeiträume verteilt werden. Hierzu ist das Antragsformular „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ oder „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ zu verwenden. Da die Vordrucke bisher nur eine Eintragungsmöglichkeit für ein Kind vorsehen, sind für weitere Kinder formlos ergänzende Angaben erforderlich.
Beispiel:
Person A ist ledig und hat drei minderjährige Kinder. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer nach Steuerklasse II ein. A spricht am 1.10.2015 im Finanzamt vor und begehrt die Berücksichtigung der Neureglung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Der erhöhte Entlastungsbetrag von 1 908 € für das erste Kind wird durch den Arbeitgeber über die Steuerklasse II in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Diesbezüglich ist nichts weiter zu veranlassen. Der Erhöhungsbetrag für das zweite und dritte Kind von insgesamt 480 € wird in den ELStAM-Daten als zusätzlicher Freibetrag eingetragen. Für das Ermäßigungsverfahren 2016 ist zur Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren ein erneuter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung erforderlich.
»»Erhöhung des Grundfreibetrags:
Der Grundfreibetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer wurde zum 1.1.2015 von bislang 8 354 € auf nun 8 472 € angehoben und beträgt ab dem 1.1.2016 dann 8 652 €. Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird vereinfachungshalber zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 nachgeholt. Damit werden Bürokratiekosten vermieden, die sonst durch die Änderung der einzelnen Lohnabrechnungen entstehen würden. Die Arbeitnehmer müssen hierzu nicht aktiv werden. Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs für die früheren Lohnabrechnungszeiträume in 2015 unterbleibt also.
»»Erhöhung des Kinderfreibetrags: Der Kinderfreibetrag wurde zum 1.1.2015 von bislang 4 368 € pro Kind auf 4 512 € (2 256 € je Elternteil) und ab dem 1.1.2016 auf 4 608 € (2 304 € je Elternteil) angehoben.
Auch die Erhöhung des Kinderfreibetrags wird für 2015 vereinfachungshalber zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 nachgeholt, ohne dass es eines Antrags des Arbeitnehmers bedarf. Eine rückwirkende Änderung des Abzugs von Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die früheren Lohnabrechnungszeiträume in 2015 unterbleibt also auch hier.
»»Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag wurde zum 1.1.2015 von 8 354 € auf 8 472 € erhöht und steigt ab dem 1.1.2016 auf 8 652 €. Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können im Zuge des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens als Freibetrag eingetragen werden. Damit Arbeitnehmer von der Erhöhung profitieren, muss ein (erneuter) Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2015 gestellt werden, damit der erhöhte Wert als Freibetrag eingetragen wird.
Handlungsempfehlung:
Sinnvoll kann es sein, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer rechtzeitig über diese Verfahrensweise informiert, damit diese eventuell notwendige Anträge stellen können und Rückfragen zu den Lohnabrechnungen vermieden werden.
3. Änderungen bei den Mindestlohn-Dokumentationspflichten
Zum 1.8.2015 sind Änderungen bei der sog. Mindestlohndokumentationspflichten- Verordnung zu berücksichtigen. Die Melde- und Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) werden durch die nunmehr geltende Verordnung eingeschränkt. Das bedeutet, dass die Melde- und Aufzeichnungspflichten ab dem 1.8.2015 nicht für Arbeitnehmer gelten,
»»deren verstetigtes, regelmäßiges Brutto-Monatsentgelt 2 958 € überschreitet. Bei der Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind sämtliche verstetigten monatlichen Zahlungen zu berücksichtigen, ungeachtet der Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch;
»»deren regelmäßiges verstetigtes Brutto-Monatsentgelt 2 000 € überschreitet, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat. Dabei bleiben Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt. Die Melde- und Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG werden darüber hinaus dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für
»»im Unternehmen arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder
»»das Organmitglied einer juristischen Person oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters einer rechtsfähigen Personengesellschaft.
Hinweis:
Die Verordnung schreibt vor, dass der Arbeitgeber alle Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereithalten muss, mit denen er nachweist, dass die vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Entgelthöhe gewahrt sind.
4. Abgeltungsteuer: Antrag auf sog. Günstigerprüfung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.5.2015 (Aktenzeichen VIII R 14/13) die für die Stpfl. wichtige Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (sog. Günstigerprüfung) auf Kapitaleinkünfte gestellt werden kann. Dieser Antrag ist immer dann vorteilhaft, wenn Kapitaleinkünfte oberhalb des Sparer- Pauschbetrags vorliegen und der individuelle Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt.
In dem strittigen Fall erzielte die Stpfl. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus einer Leibrente. Zudem erzielte sie Kapitalerträge, die sie nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angab, da dafür schon die Abgeltungsteuer von 25 % abgeführt worden war. Im Einkommensteuerbescheid blieben die Kapitaleinkünfte daher unberücksichtigt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist für ihren Einkommensteuerbescheid stellte die Stpfl. einen Antrag auf Günstigerprüfung, also auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuer- Veranlagung anstatt der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes. Dies wäre bei der Stpfl. günstiger gewesen, da ihr individueller Steuersatz unter 25 % lag. Das Finanzamt lehnte eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids ab.
Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt. Eine zeitliche Befristung für den Antrag auf Günstigerprüfung ergebe sich aus der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Andernfalls würden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide unterlaufen.
Hinweis:
Ein Antrag auf Günstigerprüfung ist also mit der Steuererklärung, spätestens bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids zu stellen. Insoweit sollte dies frühzeitig geprüft werden. Eine spätere Nachholung des Antrags ist nach dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs grds. nicht möglich. Kommt eine Änderung des Bescheids jedoch nach den übrigen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung wie z.B. dann, wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, noch in Betracht, so kann ein Antrag auf Günstigerprüfung auch nach Ablauf der Einspruchsfrist gestellt werden.
5. Kindergeld: Beginn der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird entsprechend der gesetzlichen Regelung für Zwecke des Kindergelds bzw. des Kinderfreibetrags nur unter weiteren Voraussetzungen berücksichtigt. So muss das Kind entweder für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Befindet sich das Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und – soweit dies aktuell auf Grund der Aussetzung der Wehrpflicht relevant ist – der Ableistung des gesetzlichen/freiwilligen Wehr- oder Zivildiensts, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach dem Zivildienstgesetz oder der Ableistung eines freiwilligen Diensts, darf diese Übergangszeit höchstens vier Monate umfassen. Bei Überschreiten der Übergangszeit kommt eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.4.2015 (Aktenzeichen III R 54/13) klargestellt, dass die Übergangszeit mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnitts oder Diensts beginnt, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in diesem Zeitpunkt also ohne weitere Voraussetzungen Kindergeld gewährt wurde. Die Übergangszeit beginne in diesen Fällen demnach nicht erst mit Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Hinweis:
Die zeitlichen Restriktionen sind in diesen Fällen somit sorgfältig zu beachten.
6. Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung
Für den Bezug von Kindergeld kann die Frage entscheidend sein, ob eine erstmalige Berufsausbildung bereits abgeschlossen wurde. Verläuft eine Ausbildung über mehrere Stufen, so ist die Beurteilung schwieriger und muss für den Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Dem Bundesfinanzhof lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Streitig war die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Festsetzung von Kindergeld für den Streitzeitraum März bis Juli 2012. Der Stpfl. ist Vater des 1990 geborenen C. C befand sich bis einschließlich Februar 2012 in beruflicher Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik. Nach erfolgreichem Abschluss bewarb er sich im selben Monat für einen Platz an einer Technikerschule sowie einer Fachoberschule für Technik. Bereits zu diesem Zeitpunkt strebte er diese Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Fernziel der Erlangung des Abschlusses eines Elektrotechnikers oder Elektroingenieurs an. Am 28.2.2012 unterschrieb C einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag in üblich bezahlter Vollzeitbeschäftigung, auf Grund dessen er von März bis Juli 2012 in seinem erlernten Beruf arbeitete. Nachdem er eine Zusage der Fachoberschule für Technik erhalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis vorzeitig, um ab Mitte August 2012 diese Bildungseinrichtung besuchen zu können. Der einjährige Vollzeitunterricht an der Fachoberschule erfolgte zur Vorbereitung des Studiums an einer Fachhochschule und war für C Voraussetzung, ein solches aufnehmen zu können. Die Familienkasse gewährte für den Streitzeitraum kein Kindergeld. Ein Anspruch auf Kindergeld bestehe für diesen Zeitraum nicht, weil C – nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Februar 2012 – ab März bis Juli 2012 einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgegangen sei.
Dieser Einschätzung widersprach der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.4.2015 (Aktenzeichen V R 27/14). Das Gericht entschied, dass das Kind im Streitzeitraum eine erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen habe, weshalb es auf die Frage der Erwerbstätigkeit nicht ankomme. Demnach sei Kindergeld festzusetzen. Die Voraussetzung „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ liege erst dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben und nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss. Entscheidend sei insoweit, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen seien dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
Im Entscheidungsfall wollte das Kind Elektroingenieur werden. Dieses Berufsziel konnte über mehrere Wege erreicht werden. So könne über das Abitur die Hochschul- oder Fachhochschulreife erlangt werden, wobei das (Fach-)Abitur auch an einer Fachoberschule erreicht werden könne. Schlägt das Kind diesen Weg ein, sei es beim Kindergeld zweifellos zu berücksichtigen. Das Kind könne aber auch über die Ausbildung und Fachoberschule (FOS Klasse 12 mit Fachabitur) die Qualifikation zur Fachhochschule erwerben. Hier schadet es nach der vorliegenden Entscheidung nicht, wenn das Kind mit dem Ende der Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik zugleich einen berufsqualifizierenden Abschluss erhält. Denn nach dem Ziel des Kinds im Streitfall sei der Abschluss der Ausbildung nur eine Etappe auf dem Weg zum Ingenieur.
Handlungsempfehlung:
Im konkreten Fall sollte der angestrebte Berufsabschluss und der beabsichtigte Weg dorthin vom Stpfl. ausreichend dokumentiert werden.
Alle Informationen wurden sorgfältig geprüft. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann dennoch keine Garantie übernommen werden.
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