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Steuernews 01/2019

Steuerblick 1/2019

Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

Januar 2019

 

 Inhalt

1. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019, Beitragssätze Sozialversicherung

2. Sachbezugswerte für 2019

3. Bewertung von Pensionsrückstellungen: neue Heubeck-Richttafeln

4. Job-Ticket, Nutzung betrieblicher Fahrräder und Elektro-/Hybrid-Firmenwagen

 

1. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019, Beitragssätze Sozialversicherung

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2019 wie in der Übersicht aufgeführt dar.

 

Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung West Ost
2018 2019 2018 2019
Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich
– monatlich

78 000,00 €
6 500,00 €
80 400,00 €
6 700,00€
69 600,00 €
5 800,00 €
73 800,00 €
6 150,00 €
Gesetzl. Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2018 2019 2018 2019
Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich
– monatlich

53 100,00 €
4 425,00 €

54 450,00 €
4 537,50 €

53 100,00 €
4 425,00 €

54 450,00 €
4 537,50 €
Versicherungspflichtgrenze
– jährlich

59 400,00 €

60 750,00 €

59 400,00 €

60 750,00 €
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung West Ost
2018 2019 2018 2019
– monatlich 4 950,00 € 5 062,50 € 4 950,00 € 5 062,50 €
Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer,
die am 31.12.2002 PKV-versichert waren
– jährlich
– monatlich
53 100,00 €
4 425,00 €
54 450,00 €
4 537,50 €
53 100,00 €
4 425,00 €
54 450,00 €
4 537,50 €

Hinweis:

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze führt bei höher verdienenden Arbeitnehmern zu einem

Anstieg der Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung entwickeln sich wie unten dargestellt.

 

  2018 2019
  Beitragssatz davon
ArbG
davon
ArbN
Beitragssatz davon
ArbG
davon
ArbN
Arbeitslosenversicherung 3,0 % 1,5 % 1,5 % 2,5 % 1,25 % 1,25 %
Krankenkasse
Grundbeitrag
Zusatzbeitrag
14,6 %
individuell je Krankenkasse (Durchschnitt: 1 %)
7,3 %
nein
7,3 %
komplett
14,6 %
individuell je Krankenkasse
7,3 %
hälftig
7,3 %
hälftig
Rentenversicherung 18,7 % 9,35 % 9,35 % 18,6 % 9,3 % 9,3 %
Pflegeversicherung
kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben
2,55 %
2,8 %
1,275 %
1,275 %
1,275
1,525 % %
3,05 %
3,30 %
1,525 %
1,525 %
1,525 %
1,775 %
  2018 2019
  Beitragssatz davon ArbG davon ArbN Beitragssatz davon ArbG davon ArbN
Freistaat Sachsen 2,55 %
ggf. zzgl. 0,25 %)
0,775 % 1,775 % (ggf. zzgl. 0,25 %) 3,05 % (ggf. zzgl. 0,25 %) 1,025 % 2,025 % (ggf. zzgl. 0,25 %)
Umlagesatz
Insolvenzgeld
0,06 % 0,06 %   0,06 % 0,06 %  

Hervorzuheben ist, dass die von den Krankenkassen individuell festgelegten Zusatzbeiträge, die

bislang ausschließlich der Arbeitnehmer trug, ab dem 1.1.2019 hälftig vom Arbeitgeber und vom

Arbeitnehmer getragen werden, so dass sich für den Arbeitnehmer eine Entlastung (und den Arbeitgeber eine Belastung) ergibt.

Mit dem Ziel der Entlastung von Geringverdienern bei den Sozialabgaben wird die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 850 € verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, ab 1.7.2018 zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt: Der „Übergangsbereich“ zwischen geringfügiger Beschäftigung und dem Einsetzen der vollen Beitragslast auf Arbeitnehmerseite erfasst künftig monatliche Entgelte bis einschließlich 1 300 €. Weiterhin wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

 

Hinweis:

Diese Änderung führt dazu, dass Arbeitnehmer mit einem Verdienst ab 850 € ab dem 1.7.2019 bei den Sozialabgaben entlastet werden. Die volle Abgabenbelastung trifft Arbeitnehmer zukünftig erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1 300 €.

 2. Sachbezugswerte für 2019

Wird den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, so liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie in der Übersicht dargestellt.

 

Jahr freie Verpflegung
insgesamt (kein
minderjähriger Familienangehöriger)
freie allgemeine
Unterkunft bei Belegung
mit einem volljährigen Beschäftigten
Frühstück Mittag- und Abendessen
je
  monatlich monatlich monatlich täglich monatlich täglich
2019 251,00 € 231,00 € 53,00 € 1,77€ 99,00 € 3,30 €  
2018 246,00 € 226,00 € 52,00 € 1,73 € 97,00 € 3,23 €  

Handlungsempfehlung:

Wegen der vergleichsweise geringen Sachbezugswerte kann es günstiger sein, statt Barlohn Sachbezüge z.B. in Form von Restaurantgutscheinen an die Arbeitnehmer auszugeben. Sachbezüge sind (insgesamt) bis zu einer Freigrenze von 44,00 € je Monat lohnsteuerfrei und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Im Einzelfall sollte eine solche Gestaltung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats erfolgen, da die Anerkennung von Sachbezügen an enge Bedingungen geknüpft ist.

 

3. Bewertung von Pensionsrückstellungen: neue Heubeck-Richttafeln

Bei der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen (Pensionsrückstellungen) und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen (z.B. Jubiläumsrückstellungen) können die versicherungsmathematischen Annahmen im Hinblick auf die Lebenserwartung, die Invalidisierungs- und die Verheiratungswahrscheinlichkeit usw. Tabellenwerken entnommen werden, soweit diese allgemein anerkannt

sind. Üblicherweise bilden die Heubeck-Richttafeln die Bewertungsgrundlage. Nun hat die Heubeck AG neue Heubeck-Richttafeln 2018 G herausgegeben. Die nun aktualisierten Richttafeln spiegeln die weiter gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland wider. Der Effekt auf die Bewertung der Pensionsverpflichtungen hängt grundsätzlich von den spezifischen Mitarbeiterbeständen und -strukturen sowie den jeweiligen Versorgungsregelungen der Unternehmen ab.

 

Hinweis:

Zu den Auswirkungen des Übergangs auf die neuen Richttafeln gibt die Heubeck AG folgende

Hinweise: In der Steuerbilanz wird je nach Zusammensetzung des Bestands eine Zuführung zur

Pensionsrückstellung zwischen 0,5 % und 1,2 % erwartet. Nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen ist der Einmaleffekt mit 1,0 % bis 2,0 % deutlich höher, wobei er maßgeblich von Rechnungszins, Gehaltsdynamik und Fluktuation abhängt.

 

Das Bundesfinanzministerium hat nun mit Schreiben vom 19.10.2018 (Aktenzeichen IV C 6 – S

2176/07/10004 :001) diese neuen Richttafeln auch für die steuerliche Bewertung anerkannt. Zur zeitlichen Anwendung gilt:

– Die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ können erstmals der Bewertung von Pensionsrückstellungen

am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde gelegt werden, das nach dem 20.7.2018 (Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln) endet. Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertenden Bilanzposten des Unternehmens zu erfolgen.

– Die bisherigen „Richttafeln 2005 G“ können letztmals für das Wirtschaftsjahr verwendet werden,

das vor dem 30.6.2019 endet.

 

Hinweis:

Im Ergebnis besteht somit für die steuerliche Gewinnermittlung zum 31.12.2018 ein Wahlrecht.

Allgemein werden in dem Jahresabschluss zum 31.12.2018 auch für steuerliche Zwecke die neuen Richtlinien zur Anwendung kommen, da dies handelsrechtlich zwingend ist.

In den meisten Fällen führt der Übergang auf die neuen Richtlinien zu einem höheren Ansatz der Pensionsrückstellungen und damit zu einem Zuführungsaufwand allein aus dem Übergang auf die neuen Richttafeln. Insoweit ist zu unterscheiden:

 

Handelsbilanz: Die Erfolgswirkung aus der Anpassung an die neuen Tabellen ist im Jahresabschluss nach HGB sofort in voller Höhe erfolgswirksam zu zeigen. Der Ausweis erfolgt – zusammen mit der regulären Zuführung des Jahres – im Personalaufwand.

Steuerbilanz/steuerliche Gewinnermittlung: Steuerlich ist ein Unterschiedsbetrag auf Grund der Umstellung auf die neuen Richttafeln nach den gesetzlichen Vorgaben auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen. Die gleichmäßige Verteilung ist sowohl bei positiven als auch bei negativen Unterschiedsbeträgen erforderlich. D.h., es ist zunächst auf den 31.12.2018 zu berechnen, welche reguläre Zuführung sich unter Berücksichtigung der bisherigen Richttafeln ergibt, und sodann ist der Wertansatz der Pensionsrückstellungen zum 31.12.2018 nach den neuen Richttafeln zu berechnen, um den Unterschiedsbetrag aus dem Übergang auf die neuen Richttafeln zu ermitteln.

 

Hinweis:

Mithin ist in dem versicherungsmathematischen Gutachten auf den 31.12.2018 eine Ermittlung

sowohl nach den bisherigen als auch nach den neuen Richttafeln vorzunehmen.

 

Job-Ticket, Nutzung betrieblicher Fahrräder und Elektro-/Hybrid-Firmenwagen

Wegen aktueller Entwicklungen zur Besteuerung von Firmenwagen sollten bestehende Firmenwagenüberlassungen überprüft bzw. bei einer aktuell anstehenden neuen Firmenwagenüberlassung die geänderten Rahmenbedingungen genutzt werden. Darüber hinaus wurde auch die früher bereits existierende Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Job-Ticket wieder und eine Steuerfreiheit für den geldwerten Vorteil aus der Nutzung betrieblicher Fahrräder neu eingeführt.

a) Job-Ticket, Nutzung betrieblicher Fahrräder

Mit dem Ziel, die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken,wurden zwei neue Steuerfreistellungen eingeführt:

Job-Ticket: Nach bisherigem Recht gehören Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Nun erfolgte mit Wirkung ab dem 1.1.2019 eine Wiedereinführung der früher bereits bestehenden

Steuerfreistellung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen(Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs wird nicht von der Steuerbefreiung umfasst.

Steuerfreigestellt werden die Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden.

In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z.B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis wird ausgeschlossen („im Linienverkehr“).

Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, da nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden.

 

Hinweis:

Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine systemwidrige Überbegünstigung gegenüber Arbeitnehmern, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen zu verhindern.

 

Betriebliches Fahrrad/E-Bike: Neu eingeführt wurde eine Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, welches dieser auch für die Wege zur Tätigkeitsstätte und für Privatfahrten nutzen kann. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Fahrräder als auch für Elektrofahrräder.

Die Steuerbefreiung ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2021.

Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

Dies gilt auch für die in diesem Gesetz vorgesehene Halbierung der Bemessungsgrundlage für

Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung.

 

Hinweis:

Damit dürften Modelle des Dienstfahrrad-Leasings weiter an Bedeutung gewinnen.

b) Förderung von Elektro-/Hybrid-Dienstwagen ab 1.1.2019

Weiterhin wurden Steuervorteile für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge, die als Dienstwagen genutzt werden, eingeführt. Bei der Privatnutzung eines Firmenwagens ist der geldwerte Vorteil nicht pro Monat mit 1 % des Bruttolistenpreises, sondern nur mit 0,5 % anzusetzen. Dies gilt für Elektrofahrzeuge und für Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.

Die Begünstigung dieser Fahrzeuge gilt auch bei der Fahrtenbuchmethode: Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Bruttolistenpreisregelung bei der „1 %- Regelung“ (zukünftig bei Elektro-/Hybridfahrzeugen: 0,5 %-Regelung) sind die bei der Fahrtenbuchmethode zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Anschaffung (Absetzung für Abnutzung) oder vergleichbare Aufwendungen zu halbieren.

 

Hinweis:

Mit dieser Regelung soll den bislang höheren Anschaffungskosten für Elektroautos begegnet

werden, welche bisher bei Anwendung der 1 %-Regelung zu vergleichsweise ungünstigen Ergebnissen führten. Für Anschaffungen bis zum 31.12.2018 und ab dem 1.1.2022 und für Hybridfahrzeuge, die nicht unter die Neuregelung fallen, gilt die bisherige Förderung dieser Fahrzeuge, also die Minderung des bei der 1 %-Regelung angesetzten Bruttolistenpreises um einen Pauschalbetrag in Abhängigkeit von der Batteriekapazität. Für bis zum 31.12.2018 angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gilt der bisherige Nachteilsausgleich also unverändert weiter.

c) Aktualisierte Hinweise der Finanzverwaltung zur Firmenwagengestellung

Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 4.4.2018 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2334/18/10001) ausführlich Stellung genommen. Dieses Schreiben ist eine umfassende Behandlung der sich ergebenden Fragestellungen. Teilweise werden bisherige Verwaltungsregelungen nur zusammengefasst, teilweise sind aber auch neue Hinweise bzw. Klarstellungen aufgenommen worden.

 

Handlungsempfehlung:

Teilweise war unklar, ob in älteren Schreiben geäußerte Ansichten noch Gültigkeit hatten. Dieses

Schreiben schafft in vielen Bereichen Klarheit. In der Praxis sollten Vereinbarungen und Handhabungen mit den von der Finanzverwaltung kundgetanen Grundsätzen abgeglichen werden. Soweit nach wie vor Fälle unklar bleiben, kann geprüft werden, ob diese beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers durch eine – kostenfreie – Anrufungsauskunft geklärt werden.

Aus den für die Praxis wichtigen Einzelaspekten zur Anwendung der 1 %-Regelung sind gerade im Hinblick auf den Jahreswechsel und eine dann zu prüfende Korrektur der bisher in 2018 unterjährig dem Lohnsteuerabzug zu Grunde gelegten Werte herauszugreifen:

– Der pauschale Nutzungswert bei Anwendung der 1 %-Regelung (zzgl. 0,03 % für Fahrten

Wohnung/erste Tätigkeitsstätte) kann die dem Arbeitgeber für das Kraftfahrzeug insgesamt

entstandenen Kosten übersteigen. Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, ist der pauschale

Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen

(Kostendeckelung).

 

Hinweis:

Die Kostendeckelung greift in der Praxis nicht selten bei der Überlassung eines gebraucht erworbenen Fahrzeugs oder auch bei einer größeren Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. In der Praxis sollten die Kosten für das einzelne Fahrzeug auf einem separaten Konto oder Kostenstelle separiert werden, um einen Abgleich zwischen dem pauschalen Nutzungswert und den tatsächlich entstandenen Kosten vornehmen zu können.

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen

Kraftfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung

und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten ein Nutzungsentgelt, mindert dies den

Nutzungswert. Dies kann insbesondere eine Monatspauschale, eine Kilometerpauschale oder auch die Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten, wie z.B. Tankkosten sein.

– Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 € angerechnet werden. Bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu Leasingsonderzahlungen ist entsprechend zu verfahren.

 

Handlungsempfehlung:

Hinsichtlich der Bewertung der Privatnutzung, der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

sowie der Behandlung von Zuzahlungen und Kostenübernahmen durch Arbeitnehmer bestehen vielfach alternative Rechenmodelle. Insofern bedarf es klarer Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern dazu, inwieweit die individuellen Bewertungen bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren oder erst bei den Einkommensteuerfestsetzungen erfolgen sollen.

 

 

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