banner2023a

Steuernews 01/2020

Roland Schubert

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn auch Sie in Kryptowährungen investiert haben bzw. dies erwägen, beachten Sie bitte, dass potenzielle Gewinne der Steuer unterliegen, wenn ein An- und Verkauf innerhalb eines Jahres stattgefunden hat. Nach einem aktuellen Urteil sind Kryptowährungen und Fremdwährungen vergleichbar.

 

Eine Entlastung gibt es für Kleinunternehmen. So wird ab 1. Januar 2020 die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben.

Zum gleichen Zeitpunkt wird auch die sog. Düsseldorfer Tabelle geändert. Geregelt sind dort die Bedarfssätze für Kinder, der Bedarf von Studierenden und die Selbstbehalte.

Außerdem gilt es, spätestens ab 1. Januar 2020 die aktualisierten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) anzuwenden.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

Einkommensteuer

Bitcoin-Gewinn ist steuerpflichtig

Zwar sind Kryptowährungen wie Bitcoin kein gesetz-liches Zahlungsmittel. Wenn ein Anleger in sie investiert und innerhalb eines Jahres an- und verkauft, muss der Gewinn jedoch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden!
Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins und Co. unterliegen wie bei anderen Wirtschaftsgütern auch der Steuer. So entschied auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass Kryptowährungen grundsätzlich mit Fremdwährungen vergleichbar sind, deren Gewinne ebenfalls besteuert werden.

Bund und Länder einigen sich auf steuerliche Förderung von umweltfreundlichem Verhalten durch Klimaschutzprogramm

Bund und Länder haben sich im Vermittlungsausschuss am 18. Dezember 2019 auf Änderungen am Klimapaket geeinigt. Wenn Bundestag und Bundesrat den Kompromissvorschlag noch bis 20. Dezember 2019 bestätigen, könnte das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Vier Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 sollen im Steuerrecht umgesetzt werden und ein umweltfreundliches Verhalten stärker fördern:

1.      Förderung energetischer Gebäudesanierung

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom
1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, z. B. die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Der Vermittlungsausschuss hat als Ergänzung des Bundestagsbeschlusses vorgeschlagen, auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen anzuerkennen.

2.      Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen können. Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Gewährung einer Mobilitätsprämie sind befristet für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026. Zusätzlich soll sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen.

3.      Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr

Um die Attraktivität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr ab 2020 von 19 auf 7 % gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.

4.      Erhöhter Hebesatz Grundsteuer für Windparks

Der Vermittlungsausschuss hat empfohlen, das vom Bundestag beschlossene Hebesatzrecht der Kommunen bei der Grundsteuer für Windkraftanlagen aus dem Gesetz zu streichen und bat die Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Ländern schnellstmöglich Maßnahmen für eine größere Akzeptanz von Windenergie zu erarbeiten.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass mit Gutscheinen, die vor dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden, umsatzsteuerlich wie folgt zu verfahren ist:

Wenn Gutscheine ausgegeben wurden, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Wenn hingegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt wurden, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbe-
steuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer. Hierfür folgende Beispiele: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus, ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen, ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.

Bürokratieentlastungsgesetz III:
Erleichterungen für Unternehmensgründer bei Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Mit dem Dritten Bürokratieabbaugesetz hat der Gesetzgeber u. a. auch Erleichterungen für Unternehmensgründer bei der Umsatzsteuer geschaffen:

Bislang mussten Unternehmensgründer im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und im Folgejahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) auf elektronischem Weg übermitteln. Diese Regelung wird - zur Erleichterung für Unternehmensgründer - für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Es gelten die allgemeinen Regelungen für die Abgabe von UStVA:

Schubert Steuerberater d. h., grundsätzlich vierteljährliche Übermittlung von UStVA,

Schubert Steuerberaterbei einer Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr von mehr als 7.500 Euro monatliche Übermittlung der UStVA,

Schubert Steuerberater bei einer Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 1.000 Euro gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Übermittlung von UStVA.

Das bedeutet im Ergebnis:

Schubert Steuerberater Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen für das Jahr 2019 und 2020 monatlich UStVA übermitteln.

Schubert Steuerberater Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufnehmen, müssen für das Jahr 2020 monatlich und ab dem Jahr 2021 nach den allgemeinen Regelungen ihre UStVA übermitteln.

Schubert Steuerberater Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2021 aufnehmen, gelten die allgemeinen Regelungen für die Übermittlung von UStVA.

Hinweis: Die zwingende monatliche Übermittlung von UStVA für Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel zu Beginn der Tätigkeit bleibt unverändert bestehen.

Für Kleinunternehmer ab 1. Januar 2020
Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze

Für Lieferungen und sonstige entgeltliche Leistungen eines Kleinunternehmers im Inland wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III kommt eine Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von 17.500 Euro auf 22.000 Euro.

Ab 1. Januar 2020 gilt: Von der Kleinunternehmerregelung profitieren im Inland ansässige Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr (d. h. 2019) 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr (2020) voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt.

Die Umsatzgrenzen sind als Bruttogrenzen zu verstehen. Sie umfassen die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer. Entsprechend dürfte der Vorjahresnettoumsatz bei ausschließlich dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätzen nicht mehr als 18.487 Euro betragen. Für die Prüfung des Umsatzes ist der Zufluss entscheidend.

Für Kleinunternehmer: Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben

Kleinunternehmen können aufatmen. Der Deutsche Bundestag beschloss für sie eine spürbare Bürokratieentlastung. Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuer-liche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben.

Mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus dem Jahr 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der Abgabenordnung von 500.000 Euro auf 600.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Mit der neuen gesetzlichen Anpassung wird nun auch der Gleichlauf der Umsatzgrenzen hergestellt.

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine von
einem gemeinnützigen Verein betriebene Kfz-Werkstatt

Geklagt hatte ein als gemeinnützig anerkannter Verein. Er verfolgte satzungsgemäß den Zweck, Jugend-lichen Bildung und Kulturgut sowie u. a. auch gesellschaftliche Normen und Werte zu vermitteln. Der Verein brachte Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leisteten in der vom Kläger betriebenen Kfz-Werkstatt ihre Praktika ab und führten dabei unter Aufsicht von Kfz-Meistern u. a. Reparaturarbeiten an Kfz aus. Die Leistungen der Kfz-Werkstatt umfassten neben dem im Rahmen der Reparaturen in Rechnung gestellten Arbeitslohn vor allem die Weiterberechnung der Ersatzteile. Auf die Umsätze wandte der Kläger den ermäßigten
Steuersatz an.

Das Finanzgericht Münster hielt dies nicht für rechtmäßig. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gelte der ermäßigte Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen diene, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der Kläger habe jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er erbrachte Kfz-Reparaturen gegen Entgelt. Der Kläger trete mit seinen Leistungen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern, die vergleichbare Leistungen ohne Anspruch auf Ermäßigung am Markt anbieten. Er müsse daher den vollen Umsatzsteuersatz anwenden.

Verfahrensrecht

Aktualisierte Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form

Das Bundesfinanzministerium hat am 28. November 2019 aktualisierte Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Diese treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Eine frühere freiwillige Anwendung der neuen Grundsätze ist möglich.

Die Finanzbehörde hat künftig das Zugriffsrecht auf mit einem DV-System erstellte aufbewahrungspflichtige Unterlagen nicht nur bei steuerlichen Außenprüfungen, sondern in allen gesetzlich geregelten Fällen (z. B. auch Nachschauen).

Zudem ist es künftig im Falle eines Systemwechsels
oder der Auslagerung aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Daten aus dem Produktivsystem ausreichend, wenn nach Ablauf des 5. Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, nur noch der Z3-Zugriff ermöglicht wird.

Neben der generellen Fokussierung auf die Einzelaufzeichnungspflichten und die Zeitnähe von Buchungen sind folgende Aspekte erneut hervorzuheben:

Schubert Steuerberater  Bildliches Erfassen, z. B. durch eine Mobile App, wird künftig einem stationären Scannen bei Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen (insb. Verfahrensdokumentation) gleichgestellt. Das bildliche Erfassen ist grundsätzlich auch im Ausland möglich.

Schubert Steuerberater Bei sog. identischen Mehrstücken, d. h. Daten, die inhaltsgleich in strukturierter und bildhafter Form vorliegen, ist die Aufbewahrung des Formats mit der höheren maschinellen Auswertbarkeit ausreichend.

Schubert Steuerberater Bei Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein Inhouse-Format ist die Vernichtung des Originals zulässig, wenn eine inhaltsgleiche Archivierung erfolgt und die Daten einer maschinellen Auswertbarkeit zugänglich sind.

Zudem ist künftig eine Referenzierung einer ursprünglichen Buchung zu deren Stornobuchung im Buchführungssystem verpflichtend vorzunehmen.

Arbeits-/Sozialrecht

Firmenrad: Keine Überwälzung der Leasingraten auf erkrankte Arbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Osnabrück entschied, dass eine Vertragsklausel mit der Verpflichtung zur Übernahme der Leasingkosten für zwei Firmenräder durch einen erkrankten Arbeitnehmer für den Zeitraum nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung unwirksam ist. Die Klausel falle dadurch ersatzlos weg. Des Weiteren hält das Gericht auch die voraussetzungslose Abkehr von dem Herausgabeverlangen seitens des Arbeitgebers und die dann entstehende Pflicht des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingkosten für unangemessen.

Im Übrigen weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass in der Firmenrad-Vereinbarung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person (z. B. Ehegatte) unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers eine Steuerverkürzung gesehen werden könnte.

Familienrecht

"Düsseldorfer Tabelle": Änderungen ab dem
1. Januar 2020

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1. Januar 2020 geändert.

  • Bedarfssätze für Kinder

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2020:

Schubert Steuerberater für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 Euro (plus 15 Euro),

Schubert Steuerberaterfür Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 Euro (plus 18 Euro) und

Schubert Steuerberater für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 Euro (plus 21 Euro).


Die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe werden um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht. Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2020 angehoben. Sie betragen 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe. Die Einkommensgruppen, zuletzt zum 1. Januar 2018 erhöht, bleiben unverändert.

2.      Bedarf von Studierenden

Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, steigt von bisher 735 Euro auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 1. Juli 2019:

Schubert Steuerberater für ein erstes und zweites Kind 204 Euro,

Schubert Steuerberater für ein drittes Kind 210 Euro und

Schubert Steuerberaterab dem vierten Kind 235 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

3.      Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 Euro. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 Euro.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht-ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1. Januar 2020 1.280 Euro und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 Euro.

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt auf 2.000 Euro. Auswirkungen des sog. Angehörigenentlastungsgesetzes sind noch nicht berücksichtigt.

 

Termine Steuern/Sozialversicherung                                                           Januar/Februar 2020

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.01.20201

10.02.20202

Umsatzsteuer

10.01.20203

10.02.20204

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

entfällt

10.02.2020

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5

13.01.2020

13.02.2019

Scheck6

07.01.2020

07.02.2019

Gewerbesteuer

Entfällt

17.02.2020

Grundsteuer

Entfällt

17.02.2020

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5

Entfällt

20.02.2020

Scheck6

Entfällt

14.02.2020

Sozialversicherung7

29.01.2020

26.02.2020

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

  • Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
  • Für den abgelaufenen Monat.
  • Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  • Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  • Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  • Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.01.2020/24.02.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 Download: Steuernews 01/2020 pdffile

Impressum

© 2020 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag).

Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.

Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Bildnachweis: fotodesign-jegg.de @ Adobe Stock,

andyller @ Adobe Stock, volff @ Adobe Stock

Fachgebiete

Geschäftskunden

Geschäftskunden

Die Betreuung unserer Geschäftskunden ist speziell auf die verschiedenen Gesellschaftsformen abgestimmt. Von der Gründung, der Beratung sowie der Fertigung von Jahresabschlüssen decken wir das gesamte Spektrum des Unternehmerdaseins ab.

Gehaltsabrechnungen

Gehaltsabrechnungen

Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Gehälter haben sich für jeden Arbeitgeber in den vergangenen Jahren erheblich verschärft. Die wechselnden Bedingungen erfordern flexible Lösungen...

Privatkunden

Privatkunden

Wir stehen für Privatkunden in allen steuerlichen Bereichen zur Verfügung. Ob es um die jährliche Einkommensteuererklärung geht, den Erwerb einer Immobilie oder Erbangelegenheiten. Fragen Sie uns!

aktuelle Steuerinformationen

  • Steuernews 03/2024

    Guten Tag, der Bundesfinanzhof entschied, dass die Nennung eines Einstellungsorts in einem Arbeitsvertrag für sich allein keine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung...

    Mehr lesen...

  • Steuernews 02/2024

    Guten Tag, bisher lehnte die Finanzverwaltung Steuerbegünstigungen für Winterdienst- bzw. Schneeräumkosten betreffend öffentliche Gehwege mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen nicht...

    Mehr lesen...

  • Steuernews 01/2024

    Guten Tag, zum Jahreswechsel stehen wieder einmal eine Menge gesetzlicher Neuerungen und Änderungen, formale Änderungen und Erleichterungen an. Der Jahreswechsel wird aber auch überschattet...

    Mehr lesen...

  • Steuernews 12/2023

    Guten Tag, das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die steuerliche Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments zu entscheiden. Die...

    Mehr lesen...

  • Steuernews 11/2023

    Guten Tag, der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob Abfindungen, die als Entschädigungsleistungen für den Verlust von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geleistet werden, zur Vermeidung...

    Mehr lesen...

  • Steuernews 10/2023

    Guten Tag, neben interessanten Entscheidungen der Gerichte, fällt der Schwerpunkt dieser Monatsinformation auf die Gesetzgebung. Der Bundestag hat am 08.09.2023 die Novelle des...

    Mehr lesen...

  • Steuernews 09/2023

    Guten Tag, im Falle des sog. Bondstrippings von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg bei Veräußerung der Zinsscheine die...

    Mehr lesen...

  • Steuernews 08/2023

    Guten Tag, das Finanzgericht Münster entschied, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern...

    Mehr lesen...

  • Steuernews 07/2023

    Guten Tag, der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, wie die Tatbestandsmerkmale "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" der gesetzlichen Neuregelung im Rahmen der Doppelten...

    Mehr lesen...

  • Steuernews 06/2023

    Guten Tag, ob eine Wohnung „zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird“, stellt häufig eine zentrale Frage in steuerlichen Verfahren dar. Kürzlich nahm das Finanzgericht Düsseldorf Stellung zur Frage...

    Mehr lesen...

  • Steuernews 05/2023

    Guten Tag, der Bundesfinanzhof nahm Stellung zur Frage der Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" eines schenkweise und befristeten Quotennießbrauchs,...

    Mehr lesen...

  • Steuernews 04/2023

    Guten Tag, Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen nach...

    Mehr lesen...

    Wir benutzen Cookies
    Wir verwenden Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.