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Steuernews 02/2016

SteuerBlick

Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

Februar 2016

 

Inhaltsübersicht

1. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

2. Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

3. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2016

4. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

5. Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung versteuerten Dienstwagens eines Arbeitnehmers

6. Blockheizkraftwerk in der Regel unselbständiger Gebäudebestandteil und kein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut

7. Verfassungsbeschwerden gegen Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

 

 

1. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Vorgelegt wurde nun nach längerer Fachdiskussion der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Im Kern geht es um eine stärkere EDV-Unterstützung des Besteuerungsverfahrens und zwar insbesondere auf Seiten der Finanzverwaltung, vor allem mit dem Ziel, das Besteuerungsverfahren effizienter zu gestalten. Dies soll der Finanzverwaltung Kosten sparen, aber auch zu einer zeitgerechten Bearbeitung der Steuerfälle beitragen. Im Kern sind folgende geplante Maßnahmen hervorzuheben:

»»Stärkung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns: Im Besteuerungsverfahren besteht für die Finanzbehörde die Verpflichtung zur Ermittlung des steuerlich relevanten Sachverhalts – sog. Amtsermittlungsgrundsatz. Durch die neuen Regelungen in der Abgabenordnung sollen neben den unverändert fortgeltenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Komponenten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit explizit im Amtsermittlungsgrundsatz verankert werden. Damit will der Gesetzgeber verdeutlichen, dass auch Erwägungen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie allgemeine Erfahrungswerte der Finanzverwaltung die Art und den Umfang der Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden beeinflussen können und sollen. Damit soll das Bestreben der stärker differenzierten Bearbeitungsintensität der einzelnen Fälle gesetzlich abgesichert werden.

»»Ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung: Eine zentrale Maßnahme der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die Verstärkung der ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen durch Einsatz von Risikomanagementsystemen, um eine Konzentration der personellen Ressourcen auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle zu erreichen. Der Finanzverwaltung soll somit die Möglichkeit gegeben werden, elektronisch eingereichte Steuererklärungen zunächst einer elektronischen Risikofilterung zu unterziehen und dann, wenn kein erhöhtes Risiko festgestellt wird, die Steuerveranlagung vollständig mittels EDV durchzuführen.

Eine manuelle Prüfung durch Finanzbeamte soll aber sowohl durch die Finanzverwaltung als auch durch den Stpfl. angestoßen werden können.

»»Wandlung von Belegvorlagepflichten in Belegvorhaltepflichten:

Derzeit vorgesehene Pflichten, Belege direkt mit vorzulegen, sollen weitestgehend in Pflichten, Belege vorzuhalten, umgewandelt werden. Die Belege sollen dann bei Bedarr (risikoorientiert) durch die Finanzverwaltung angefordert werden. Dies betrifft z.B. Spendenbescheinigungen.

»»Weiterer Ausbau der elektronischen Kommunikation: Im Einvernehmen mit dem Stpfl. soll der allgemeine Schriftverkehr zunehmend auf elektronische Kommunikation umgestellt werden. Es soll den Stpfl. künftig möglich sein, nicht nur die Steuererklärung selbst, sondern auch die dazu gehörenden Belege und Erläuterungen elektronisch zu übermitteln. Es ist jedoch vorgesehen, den Papierweg hierfür auch weiterhin offen zu halten.

»»Mehr Service z.B. durch die „Vorausgefüllte Steuererklärung“: Die im Jahr 2014 eingeführte sog. „Vorausgefüllte Steuererklärung“ soll weiter ausgebaut werden. Bereits jetzt ermöglicht sie dem Stpfl., bei der Erstellung der Steuererklärung Daten, die der Finanzverwaltung schon elektronisch vorliegen, durch Bestätigung in seine Steuererklärung zu übernehmen. Insbesondere handelt es sich um Daten von Arbeitgebern, Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungsträgern von Lohnersatzleistungen, Krankenversicherungen oder Banken. Der Aufwand zur Erstellung der Steuererklärung wird für den Stpfl. gemindert, wenn er dieses Serviceangebot nutzt.

Der Umfang der dem Stpfl. im Rahmen der „Vorausgefüllten Steuererklärung“ angebotenen Daten, die der Finanzverwaltung durch elektronische Mitteilungen Dritter oder aus eigener Erkenntnis bereits bekannt sind, soll erweitert werden. Die elektronischen Datenübermittlungen dienen der Finanzverwaltung zugleich für Kontrollzwecke.

Hinweis:

Die Änderungen im Besteuerungsverfahren werden auf Seiten der Stpfl. punktuelle Erleichterungen mit sich bringen. Vor allem muss er sich zukünftig aber deutlich steigenden Anforderungen an den EDV-Einsatz stellen.

 

2. Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

Mit Urteil vom 3.9.2015 (Aktenzeichen VI R 9/15) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs ein Anspruch auf Kindergeld.

Der Sohn der Stpfl. beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er dort bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig. Die Familienkasse hob die zu Gunsten der Stpfl. erfolgte Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Bachelor- Abschlusses auf. Sie ging dabei davon aus, dass die Erstausbildung des Sohns mit diesem Abschluss beendet sei. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Masterstudiums sei nicht möglich, da das Kind während des Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat.

Nach der ab 2012 geltenden Gesetzesfassung ist Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Der Bundesfinanzhof entschied nun zu Gunsten der Stpfl., dass im Streitfall das unmittelbar im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium nicht als weitere Ausbildung, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden (sog. konsekutives Masterstudium) und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet war, sei unerheblich, dass der Sohn der Stpfl. bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.

Hinweis 1:

Dies bedeutet, dass ein Nebenerwerb mit mehr als 20 Stunden pro Woche neben dem Studium nicht zwingend zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt.

Hinweis 2:

Im Übrigen hat das Finanzgericht Sachsen mit Urteil vom 17.6.2015 (Aktenzeichen 4 K 357/11 Kg) entschieden, dass die universitäre Berufsausbildung grundsätzlich nicht schon mit Ablegung der letzten Prüfung, sondern erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, es sei denn, das volljährige Kind nimmt schon vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf auf. Im Urteilsfall erfolgte die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung erst sechs Monate nach der letzten Prüfung.

3. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2016

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dies gilt seit dem 1.1.2014 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit im Inland oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Hinweis:

Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 € dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden, sondern sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn anzusetzen. Bei einer solchen Mahlzeit unterstellt die Finanzverwaltung, dass es sich um ein „Belohnungsessen“ und nicht um eine „übliche“ Beköstigung handelt. Sie sind stets als Arbeitslohn zu erfassen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann oder nicht. Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2016 gewährt werden, betragen:

»»für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 € (2015: 3,00 €) und »»für ein Frühstück 1,67 € (2015: 1,63 €).


Handlungsempfehlung:

Bei Reisekostenabrechnungen bzw. Abrechnungen über Verpflegungsleistungen sind ab dem 1.1.2016 die neuen Sätze zu berücksichtigen.

Hinweis:

Gestellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit eine übliche Mahlzeit, unterbleibt seit 2014 der Ansatz als Arbeitslohn (Sachbezugswert), wenn dem Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten zustehen würde. Ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden kann, ist dabei unbeachtlich.

 

4. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die Finanzverwaltung Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, sodass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden. Diese Pauschalsätze beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Stpfl. die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Im Einzelnen sind folgende Besonderheiten zu beachten:

»»Der Ansatz von Pauschalwerten dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

»»Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

»»Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben v. 16.12.2015 (Aktenzeichen IV A 4 – S 1547/13/10001-03, DOK 2015/1027558) die für das Jahr 2016 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Danach sind die folgenden Werte für ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche Zwecke anzusetzen:

Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
  7 % USt 19 % USt insgesamt
Bäckerei 1 199 € 404 € 1 603 €
Fleischerei 930 € 835 € 1 765 €
Gast- und Speisewirtschaft  
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1 172 € 983 € 2 155 €
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1 616 € 1 764 € 3 380 €
Getränkeeinzelhandel 95 € 297 € 392€
Café und Konditorei 1 158 € 647 € 1 805 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 647 € 68 € 715 €
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 1 320 € 754 € 2 074 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 297 € 216 € 513 €

Handlungsempfehlung:

Oftmals werden die Pauschalbeträge für Sachentnahmen monatlich durch automatisch hinterlegte Buchungen angesetzt. Ab Januar 2016 sind diese wiederkehrenden Buchungen zu überprüfen und ggf. ist der Buchungsbetrag den Änderungen anzupassen.

 

5. Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung versteuerten Dienstwagens eines Arbeitnehmers

 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.7.2015 (Aktenzeichen III R 33/14) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, bei dieser Tätigkeit keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert worden ist.

Im Urteilsfall erzielte der Stpfl. als Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Stpfl. uneingeschränkt für Fahrten im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen durfte. Sämtliche Kosten des Pkw trug der Arbeitgeber des Stpfl. Von den 60 000 km, die der Stpfl. im Streitjahr 2008 zurückgelegt hatte, entfielen 37 000 km auf die Angestelltentätigkeit, 18 000 km auf die freiberufliche Tätigkeit und 5 000 km auf private Fahrten. Für die private Nutzungsüberlassung des Pkw erfolgte eine Besteuerung des Sachbezugs auf der Basis des Bruttolistenpreises des Pkw nach der sog. 1 %-Regelung. Bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit machte der Stpfl. für den Pkw Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte er, indem er den versteuerten Sachbezug (1 %-Regelung) im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufteilte. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit setze voraus, dass beim Stpfl. selbst und nicht bei Dritten Aufwendungen entstanden sind. Die Aufwendungen müssten zudem durch die selbständige Tätigkeit veranlasst worden sein. Im Streitfall trug jedoch der Arbeitgeber des Stpfl. sämtliche Kosten des Pkw und es habe kein Fall vorgelegen, in dem man dem Stpfl. ausnahmsweise die Aufwendungen des Arbeitgebers als eigene hätte zurechnen können. Die Anwendung der 1 %-Regelung sei unabhängig davon erfolgt, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzte. Es würden sich daher für den Arbeitnehmer auf der Einnahmenseite keine nachteiligen Folgen daraus ergeben, dass er den Dienstwagen auch zur Erzielung anderer Einkünfte einsetzte. Entsprechend könne dann im Rahmen der anderen Einkünfte, hier der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nicht davon ausgegangen werden, dass beim Stpfl. ein Wertabfluss stattfand.

Hinweis:

Nicht entschieden wurde, wie sich der Fall darstellen würde, wenn der Stpfl. ein Fahrtenbuch geführt hätte. Dann käme ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht, wenn der Stpfl. eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern zu ermitteln wären.

 

6. Blockheizkraftwerk in der Regel unselbständiger Gebäudebestandteil und kein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut

Bislang wurden sowohl dachintegrierte Photovoltaikanlagen als auch Blockheizkraftwerke wie selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt. Dies hatte zur Folge, dass Investitionsabzugsbeträge bzw. Sonderabschreibungen nach dem Einkommensteuergesetz in Frage kamen und die Abschreibung nicht nach den Maßgaben der Gebäudeabschreibung, sondern gesondert für diese Wirtschaftsgüter zu bemessen war. Hinsichtlich der Behandlung von dachintegrierten Photovoltaikanlagen wird diese Auffassung beibehalten, hinsichtlich von Blockheizkraftwerken, soweit diese nicht als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, wird sie aber ausdrücklich aufgegeben, wie das Bayerische Landesamt für Steuern mit Schreiben vom 1.10.2015 (Aktenzeichen S 2240.1.1.-6/2 St32) mitteilt.

Anlass hierfür war u.a. das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.9.2014 (Aktenzeichen 3 K 2163/12). Das Finanzgericht führt aus, dass der eigentliche Zweck des Blockheizkraftwerks in der Beheizung des Gebäudes und der Versorgung desselben mit warmem Wasser liege. Es diene damit vorrangig dazu, das Gebäude nutzbar zu machen und sei als unselbständiger Gebäudeteil anzusehen. Im Urteilsfall führte der Ersatz der bisherigen Heizungsanlage in einem Vermietungsobjekt durch ein Blockheizkraftwerk zu sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen des vermieteten Objekts.

Handlungsempfehlung:

Aus Vertrauensschutzgründen räumt die Finanzverwaltung dem Stpfl. ein Wahlrecht ein, die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anzuwenden auf alle Blockheizkraftwerke, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Es ist gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Hinweis:

Insbesondere bei Einbau eines Blockheizkraftwerks im Rahmen einer Sanierung wirkt sich die geänderte Rechtsprechung günstig aus. Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht die Frage offen gelassen, ob der Verkauf des mit dem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist oder aber, weil der Strom ganz überwiegend an die Mieter verkauft wurde, dies als unselbständige Nebenleistung zu den Vermietungseinkünften zu qualifizieren ist. Insoweit ist jeweils im konkreten Fall festzustellen, wie der erzeugte Strom und die anfallende Wärme genutzt werden.

 

7. Verfassungsbeschwerden gegen Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

Das Bundesverfassungsgericht hat mit drei Beschlüssen vom 29.9.2015 (Aktenzeichen 2 BvR 2683/11, 2 BvR 1066/10 und 2 BvR 1961/10) Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1.1.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Mit diesem Gesetz erfolgte ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung: Einerseits sind Beiträge zu entsprechenden Versicherungen steuerlich abzugsfähig, andererseits sind Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen – zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann bis zum Jahr 2040 graduell auf 100 % ansteigend – der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Das Gericht entschied, dass dem Gesetzgeber bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Insbesondere sei es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

Hinweis:

Somit dürfte die bisher strittige Frage der nachgelagerten Besteuerung der Renteneinkünfte geklärt sein.

Alle Informationen wurden sorgfältig geprüft. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann dennoch keine Garantie übernommen werden. © Stollfuß Medien GmbH & Co. KG

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